Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.08.2001; Aktenzeichen 1 T 4474/01) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 296/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. August 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die weitere Beteiligte verpflichtet ist, der Antragstellerin oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten in ihren Räumen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 27.3.2000 faßten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Die Antragstellerin hat am 27.4.2000 folgende Anträge gestellt:
Soweit die Beschlüsse der WEG v. 27.3.2000 hinsichtlich den bisherigen Anfechtungen der Jahre 96 bis 98 eine überholende Kausalität induzieren, werden diese jedenfalls angefochten.
Darüber hinaus ist die Einzelabrechnung 1999 schon insoweit fehlerhaft, als u.a. die gezahlten Wohngelder nicht voll erfaßt sind und auch die früheren Einwendungen einfach übergangen wurden; ähnliches gilt für das Streichen der Treppenhäuser und den sonstigen mir nicht bekannten Beschlüsse.
Der genaue Umfang der Anfechtung kann erst nach Erhalt des Protokolls, das mir bis heute vorenthalten wurde, angegeben werden, ebenso der Geschäftswert.
Im Verlauf des Verfahrens hat die Antragstellerin außerdem beantragt, die weitere Beteiligte zu verpflichten, ihr Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.
Das Amtsgericht hat am 20.2.2001 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.8.2001 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt: Aus dem Anfechtungsschreiben gehe nicht hervor, daß vorsorglich alle Beschlüsse angefochten werden sollten, da ausdrücklich eine Beschränkung vorgenommen worden sei. Mit der erforderlichen Bestimmtheit könne nur die Anfechtung der Einzelabrechnung 1999 entnommen werden. Für eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin habe vorgetragen, eine Zahlung vom 31.5.2000 sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei aber bei einer Beschlußfassung am 27.3.2000 nicht möglich gewesen.
Ein Anlaß, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bestehe hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht, weil die Antragstellerin selbst ausführe, ihr sei die Einsicht in die Unterlagen angeboten worden.
2. Die Entscheidung hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beschluß nur von zwei Richtern unterschrieben ist und von einem zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten dritten Richter. Der Senat hat entschieden, daß die Unterschrift eines Richters ausreicht, um die Herkunft des Beschlusses zu verbürgen und sicherzustellen, daß es sich nicht nur um einen Entwurf handelt (Beschluß vom 20.8.2001, 2Z BR 102/01 m.w.N.).
b) Die Abweisung des Antrags auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für 1999 ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung vom 24.6.2001 zwar ausgeführt, die Einsichtnahme sei ihr von der weiteren Beteiligten zugesagt worden. In unmittelbarem Anschluß daran hat sie aber auch ausgeführt, die „jetzige Weigerung” stehe im Widerspruch dazu. Der Sachvortrag der Antragstellerin ist nur so zu verstehen, daß die Einsicht zunächst zugesagt, dann aber doch nicht gewährt wurde. Die weitere Beteiligte ist diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. Sie ist daher nicht nur im Hinblick auf ihre Zusage, sondern auch deshalb zur Gewährung der Einsicht zu verpflichten, weil grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen hat und dieser Anspruch auch noch nach der maßgebenden Eigentümerversammlung bestehen kann (BayObLGZ 1978, 231/233 f.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 84).
c) Die Abweisung der übrigen Anträge der Antragstellerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es ist allgemein anerkannt, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vor Ablauf der Anfechtungsfrist nicht zugegangen ist, vorsorglich alle in der Versammlung gefaßten Eigentümerbeschlüsse anfechten kann (BayObLGZ 2000, 340/342). Soweit der Verwalter, was in der Regel der Fall ist, aufgrund der Gemeinschaftsordnung oder des Ver...