Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.08.2001; Aktenzeichen 1 T 1072/01) |
AG München (Beschluss vom 13.12.2000; Aktenzeichen 483 UR II 834/98) |
Tenor
- Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin im übrigen wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. August 2001 in Nr. 2 aufgehoben und in Nr. 1 abgeändert, soweit er die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2000 hinsichtlich der Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 5. August 1998 zu Tagesordnungspunkten 4 und 7 und der Anträge auf Einsichtgewährung in die Abrechnungsunterlagen für das Jahr 1997 und auf Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin zurückgewiesen hat.
- Für ungültig erklärt werden die Eigentümerbeschlüsse vom 5. August 1998 zu Tagesordnungspunkt 7 (Entlastung der Verwalterin) und zu Tagesordnungspunkt 4, soweit die Einzelabrechnung 1997 für die Antragstellerin gebilligt wurde.
- Die weitere Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin oder deren Verfahrensbevollmächtigten in ihren Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in sämtliche Unterlagen und Belege für die Jahresabrechnung 1997 zu gewähren.
- Im übrigen (Ungültigerklärung der Jahresgesamtabrechnung 1997 und Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalterin) wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
- Der Geschäftswert wird unter Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts für alle bisherigen Rechtzüge auf 24.750 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei Gebäuden mit insgesamt 12 Wohnungen besteht und von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 5.8.1998 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der folgende Beschlüsse gefaßt wurden:
zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4
Billigung der Jahresgesamtabrechnung 1997 im Gesamtbetrag von 61.401,73 DM und der daraus resultierenden Einzelabrechnungen;
zu TOP 5
Billigung des Jahresgesamtwirtschaftsplans 1998 im Gesamtbetrag von 59.645,45 DM und der daraus resultierenden Einzelwirtschaftspläne;
zu TOP 6
Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 1997;
zu TOP 7
Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 1997;
zu TOP 8.1
Verpflichtung der Antragstellerin, den Vorgarten vor ihrer Wohnung zur Straßenseite gemäß Freiflächengestaltungsplan herzustellen und die Thujahecke dabei vollständig zu entfernen;
zu TOP 8.2
Aufforderung an die Antragstellerin, den Garten ihrer Wohnung zur Hofseite ordnungsgemäß pflegen und den fachlichen Zuschnitt der Bäume und Sträucher durchführen zu lassen;
zu TOP 8.3
Aufforderung an den Bruder der Antragstellerin, sein Fahrrad aus dem Mülltonnenraum zu entfernen.
Mit Schreiben vom 3.9.1998, beim Amtsgericht eingegangen am 4.9.1998, hat die Antragstellerin beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 5.8.1998 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Verwalterin wegen grob ordnungswidriger Verwaltung und Unkorrektheiten abzuberufen. In späteren Schreiben hat sie außerdem beantragt festzustellen, daß die Bestellung von Rechtsanwalt P.… zum Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, und die weitere Beteiligte zu verpflichten, der Antragstellerin oder ihrem Bruder, ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.
Mit Beschluß vom 13.12.2000 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß vom 5.8.1998 zu TOP 8.1 insoweit für ungültig erklärt, als der Beschluß auf eine Verpflichtung der Antragstellerin gerichtet ist. Die übrigen Anträge hat das Amtsgericht abgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 17.8.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
Das Landgericht hat, überwiegend durch Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, ausgeführt:
Der Zwischenfeststellungsantrag, es entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, Rechtsanwalt P.… zum Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu bestellen, sei abzuweisen, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Frage, ob Rechtsanwalt P.… wirksam als Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden sei, sei für die Entscheidung über sämtliche Anträge der Antragstellerin völlig bedeutungslos. Die Beschlußanfechtungen seien im wesentlichen unbegründet. Die Beanstandungen der Antragstellerin zu ihrer Einzelabrechnung für 1997 (TOP 4) seien unbegründet. Daß die nachgewiesenen Zahlungen von 2.753,07 DM im Jahr 1997 nicht übereinstimmten mit den in der Abrechnung berücksichtigten Zahlungen von 2.362,85 DM, liege daran, daß die Differenzbeträge auf Rückstän...