Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 179/81)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 3021/82)

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragsgegners zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 1982 wird als unzulässig abgelehnt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird als unzulässig verworfen.

III. Der Antragsgegner zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 200 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … Verwalter ist Rechtsanwalt F. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.11.1981 zu Tagesordnungspunkt 2 gefaßten Beschlusses. Nach diesem Beschluß sollten die für die Reparatur der schadhaften Balkone anfallenden Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden. Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 17.3.1982 dem Antrag entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) hiergegen hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 5.10.1982 zurückgewiesen (I), dem Antragsgegner zu 1) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt sowie angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien (II).

Gegen diesen ihm am 18.10.1982 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner zu 1) mit privatschriftlichem Schriftsatz vom 25./26.10.1982 „sofortige Beschwerde” eingelegt. Nach einer Rechtsbelehrung durch den Kammervorsitzenden vom 3.11.1982 hat er das Rechtsmittel in einem weiteren privatschriftlichen Schriftsatz vom 10.11.1982 aufrechterhalten; in diesem bittet er vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, falls die Rechtsmittelfrist versäumt sei. Seiner Ansicht nach habe sie aber noch nicht begonnen, weil der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

II.

1. Gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5.10.1982 war das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 27 Satz 1, § 29 FGG). Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (zwei Wochen; § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 4 FGG begann mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu 1) (18.10.1982) und endete am 2.11.1982 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 FGG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Daran änderte sich – entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 1) – auch nichts dadurch, daß der angefochtene Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Denn eine solche ist in Wohnungseigentumssachen nicht gesetzlich vorgeschrieben (Senatsbeschlüsse vom 18.2.1979 BReg. 2 Z 18/79 und 8.7.1981 BReg. 2 Z 40/81; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 147 f.; Jansen FGG 2. Aufl. § 16 RdNr. 6, § 22 RdNr. 23, Keidel/Kuntze/Winkler 11. Aufl. § 16 RdNr. 41, je mit weit.Nachw.). Es besteht in Wohnungseigentumssachen auch keine allgemeine Gerichtsübung der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung.

Der – vorsorglich gestellte – Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zu dessen Zulässigkeit gehört nicht nur die – hier gegebene – Versäumung der Beschwerdefrist, sondern auch die Nachholung der Einlegung des Rechtsmittels binnen zwei Wochen seit der Beseitigung des Hindernisses, das der Fristeinhaltung entgegenstand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Auch diese Frist hat der Antragsgegner zu 1) nicht eingehalten. Spätestens mit dem Zugang der Rechtsbelehrung des Kammervorsitzenden vom 3.11.1982, die der Antragsgegner nach der Angabe in seinem Schriftsatz vom 10.11.1982 am 6.11.1982 erhalten hat, hat diese Frist zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Senat (24.11.1982) war die Frist daher bereits abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat der Antragsgegner zu 1) eine den Formerfordernissen der § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FGG genügende weitere Beschwerde (mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll eines der für das Verfahren zuständigen Gerichte) nicht eingereicht. Es fehlt daher an einer für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen formgerechten Nachholung der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (Jansen RdNr. 24, Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 31, 37, je mit weit.Nachw.).

Da der Wiedereinsetzungsantrag schon wegen Fehlens der formalen gesetzlichen Erfordernisse unzulässig ist, sind an sich Ausführungen zu seiner Begründetheit nicht veranlaßt. Insoweit bemerkt der Senat lediglich noch, daß Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund nur bilden, wenn sie unverschuldet sind, d. h. daß hinsichtlich der Einhaltu...

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