Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 56/82)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 8269/82)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1) – darunter die Eheleute K. – sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin. Der Antragsgegner K. war früher Verwalter.

In dem Verfahren 1 UR II 114/81 des Amtsgerichts Nürnberg verlangte die Antragstellerin von dem Antragsgegner K. wegen seiner früheren Verwaltertätigkeit Schadensersatz.

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.1982 wurde zu TOP 3 über folgenden Antrag abgestimmt:

„Die Gemeinschaft beschließt, daß sie sich der Klage der Fam. F. gegen Herrn K. in dessen Funktion als ehemaliger Verwalter anschließt, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob dieser an die Gemeinschaft Schadensersatz leisten muß, weil er es versäumt habe, Gewährleistungsansprüche bezüglich der Wohnungsabschlußtür der Hausmeisterwohnung geltend zu machen. Die gesamten Kosten trägt unabhängig vom Verfahrensausgang auf eigenem Wunsche hin Familie F.”

An der Abstimmung nahm auch der Antragsgegner K. teil. Es wurden 27 Ja-Stimmen und 28 Nein-Stimmen gezählt. In der Versammlungsniederschrift wurde festgestellt, daß der Antrag nicht angenommen worden sei.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der „Beschluß” sei ungültig, weil der Antragsgegner K. entgegen § 25 Abs. 5 WEG an der Abstimmung teilgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 12.5.1982, beim Amtsgericht Nürnberg am 13.5.1982 eingelaufen, hat die Antragstellerin beantragt, den „Beschluß” der Wohnungseigentümer zu TOP 3 für ungültig zu erklären.

Mit Beschluß vom 4.10.1982 hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt und der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht abgesehen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluß vom 26.11.1982 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin auferlegt worden; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat auch das Landgericht abgesehen.

Gegen den ihr am 2.12.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz am 16.12.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG; §§ 21, 22, 27, 29 FGG). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

Der Antragsgegner K. sei gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt gewesen, da über die Frage abgestimmt worden sei, ob von der Gemeinschaft gegen ihn ein Rechtsstreit geführt werden solle. Fehlerhafte Stimmen führten jedoch nur zur Ungültigkeitserklärung, wenn die erforderliche Mehrheit nach Abzug der fehlerhaften Stimmen nicht mehr gewahrt sei.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte sich auch bei Nichtberücksichtigung der Stimme des Antragsgegners K. keine Mehrheit für den Antrag ergeben. Denn das Abstimmungsergebnis hätte dann 27 : 27 gelautet. Die Gemeinschaft habe somit – so der positiv ausgedrückte Inhalt des Beschlusses – die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgelehnt.

Es könne dahinstehen, ob das Verbot der Interessenkollision in § 25 Abs. 5 WEG unabdingbar sei. Denn jedenfalls führe ein Verstoß gegen § 25 Abs. 5 WEG nur dann zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn die Stimme des Ausgeschlossenen für das Zustandekommen des Beschlusses kausal gewesen sei. Da dies hier unstreitig nicht der Fall sei, sei die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Für den in Rede stehenden Antrag (TOP 3) hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, und zwar unabhängig davon, ob die Stimme des Antragsgegners K. berücksichtigt wird oder nicht. Dies ist unstreitig und wurde im übrigen schon in der Versammlungsniederschrift festgehalten.

Wenn – wie hier – ein Antrag in der Eigentümerversammlung keine Mehrheit gefunden hat (negatives Abstimmungsergebnis), ist ein Eigentümerbeschluß gar nicht vorhanden (BayObLGZ 1972, 150/153; 1982, 203/206; Senatsbeschluß vom 14.7.1983 BReg. 2 Z 65/82; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 418/419; Bärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. RdNr. 33, Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNrn. 3 1 und 7, je zu § 23). Für eine Ungültigerklärung gemäß § 23 Abs. 4 WEG ist demnach kein Raum.

b) Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Ungültigerklärung dahin auszulegen oder umzudeuten war...

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