Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Abstellen eines Wohnmobils auf gemeinschaftlicher Hoffläche
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 28. September 1983 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die alleinigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … Sie streiten darüber, ob der Ehemann der Antragsgegnerin ein sog. Wohnmobil auf der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Hoffläche regelmäßig abstellen darf.
Die Anlage besteht aus einem Doppelhaus (je mit Erd- und Obergeschoß) und einem Einzelhaus sowie aus Garagen. Das Einzelhaus und die Garagen liegen, von der öffentlichen Zufahrt aus gesehen, im rückwärtigen Teil des Grundstücks; man erreicht sie über die Hoffläche. Diese erstreckt sich mit einer Länge von 16 m und einer Breite von etwa 7,05 bis 7,45 m zwischen der Längsfront des Doppelhauses und einem Zaun.
Das Grundstück stand früher im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1). Sie begründete durch Teilungserklärung vom 6.9.1976 Wohnungseigentum je an den Doppelhaushälften und am Einzelhaus, jeweils verbunden mit einer Garage. Bestimmungen über die Benutzung der gemeinschaftlichen Fläche enthält die Teilungserklärung nicht.
Im Jahr 1980 erwarb die Antragsgegnerin eine Doppelhaushälfte. Sie zog am 1.2.1981 ein. Ihr Ehemann stellt – nach der Behauptung der Antragsgegnerin seit diesem Zeitpunkt – sein Wohnmobil, Marke …, regelmäßig (d. h. immer dann, wenn das Fahrzeug nicht unterwegs ist) auf der Gemeinschaftsfläche längs des Zauns ab.
Die Antragsteller haben vorgetragen, das Wohnmobil behindere die Zufahrt zu den Garagen, sein Anblick sei unschön; die Eigenmächtigkeit der Antragsgegnerin komme einer nicht berechtigten Sondernutzung am Gemeinschaftseigentum gleich. Sie haben beantragt, der Antragsgegnerin das Abstellen des Wohnmobils auf der Gemeinschaftsfläche zu verbieten.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht:
Besucher der Antragsteller würden öfters ebenfalls ihre Personenkraftwagen auf der Gemeinschaftsfläche abstellen; die Antragsteller hätten gegen das Abstellen des Wohnmobils nicht von Anfang an Einwendungen erhoben, sondern erst nach vielen Monaten, als es zu anderen Zerwürfnissen gekommen sei.
Das Amtsgericht Dachau hat mit Beschluß vom 27.4.1983 den Antrag zurückgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 28.9.1983 erkannt:
„I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Dachau vom 27.4.1983 aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis DM 5.000,– und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, das Wohnmobil Marke … auf der Gemeinschaftsfläche der Wohnungseigentumsgemeinschaft … in … abzustellen oder abstellen zu lassen.
III. Die Gerichtskosten auch des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.”
Gegen diesen am 6.10.1983 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 12./14.10.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG) kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das regelmäßige Abstellen des Wohnmobils auf der Gemeinschaftsfläche verstoße gegen § 14 Nr. 1 WEG. Die Antragsgegnerin nehme praktisch ein Sondernutzungsrecht an einem Teil der Hoffläche für sich in Anspruch. Das Befahren der Hoffläche durch die übrigen Berechtigten werde zumindest erschwert. Die Antragsgegnerin könne ihr Vorgehen nicht auf eine Vereinbarung, einen Eigentümerbeschluß oder eine Gerichtsentscheidung stützen. Eine stillschweigende Vereinbarung könne nicht angenommen werden, zumal die Antragsteller mit Schreiben vom 18.11.1982 verlangt hätten, das Abstellen zu unterlassen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Antragsteller können gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Nrn. 1 und 2 WEG verlangen, daß die Antragsgegnerin es unterläßt, das Wohnmobil auf der gemeinsamen Hoffläche abzustellen oder abstellen zu lassen.
Die Hoffläche gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. Nach § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Das ist hier nicht geschehen. Die Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 6.9.1976, die über § 8 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4 WEG die Wirkung einer Vereinbarung haben könnte, enthält keine Zweckbestimmung für die Hoffläche. Das Landgericht hat auch verneint, daß eine sti...