Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerdeberechtigung des Betreuers nach seiner Entlassung ergibt sich aus § 20 FGG, nicht aus § 69g Abs. 1 FGG.
2. Entlassung eines Betreuers wegen Pflichtverletzung.
Normenkette
FGG § 69g Abs. 1, § 20; BGB § 1908b
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.09.1994; Aktenzeichen 13 T 4488/94) |
AG München (Aktenzeichen 703 XVII 3359/93) |
Tenor
I. Die weitere und sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. September 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat den Betroffenen und dem Betreuer Rechtsanwalt G. die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestellte das Amtsgericht A, die Tochter des Betroffenen, zu dessen Betreuerin und zwar für folgende Aufgabenkreise:
„Aufenthaltsbestimmung einschl. Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Vermögenssorge einschl. Vertretung in sozial-, versicherungsrechtl. u. Behördenangel, sowie Regelung des Postverkehrs”.
Mit Beschluß vom 16.2.1994 entließ das Amtsgericht die Tochter des Betroffenen als Betreuerin und bestellte Rechtsanwalt G. zum neuen Betreuer. Dagegen legte die entlassene Betreuerin Rechtsmittel ein. Nach Bestellung einer Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin bestellte das Landgericht durch Beschluß vom 20.9.1994 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts die Tochter des Betroffenen wieder als Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung einschließlich Vertretung in Heim- und Wohnungsangelegenheiten sowie Sorge für die Gesundheit des Betroffenen. Im übrigen wies es das Rechtsmittel zurück. Mit ihrem durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittel beantragt die Tochter des Betroffenen die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts, soweit mit ihm die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Bestellung des Rechtsanwalts G. als Betreuer bestätigt wurde. Der Beschluß sei unter Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zustande gekommen; das Beschwerdegericht habe den Betroffenen nicht angehört; Rechtsanwalt G. sei als Betreuer nicht geeignet.
Entscheidungsgründe
II.
1. Soweit sich die Tochter des Betroffenen dagegen wendet, daß sie gegen ihren Willen als Betreuerin (bezüglich des Aufgabenkreises Vermögenssorge) entlassen wurde, ist ihr Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde (§ 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG) zulässig. Sie ist insbesondere beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), da sie durch die Entlassung in ihrer Rechtsstellung als Betreuerin beeinträchtigt ist (vgl. KG OLGZ 1965, 237/238; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 20 Rn. 59).
Zulässig ist auch die gegen die Bestellung des neuen Betreuers (Rechtsanwalt G.) gerichtete (unbefristete) weitere Beschwerde (§§ 27, 19 FGG). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insoweit aus § 69g Abs. 1 FGG.
Beide Rechtsmittel sind jedoch unbegründet.
2. Das Landgericht führt aus: Das Vormundschaftsgericht habe einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet sei oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliege; dabei sei auch auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Entlassung der Beschwerdeführerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Bestellung zur Betreuerin mit ihrem Vater einen Überlassungsvertrag über eine diesem gehörende Eigentumswohnung geschlossen, ohne dem Notar gegenüber zu erwähnen, daß sie die Betreuerin ihres Vaters für Vermögensangelegenheiten sei. Der Rechtspfleger habe die Behauptung der Beschwerdeführerin, dies sei auf sein Anraten hin erfolgt, in Abrede gestellt. Die Verfahrenspflegerin habe mitgeteilt, daß sie am 20.8.1993 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, daß eine Rückübertragung der Wohnung auf Grund der im Gutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie vom 11.8.1993 festgestellten Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht wirksam erfolgen könne.
Für die Kammer hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, an den Angaben des Rechtspflegers und der Verfahrenspflegerin zu zweifeln.
Da sich die Beschwerdeführerin dennoch die Wohnung von ihrem Vater übertragen lassen habe, liege ein gravierendes pflichtwidriges Verhalten vor, das die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Vermögensbetreuung zum Wohl des Betroffenen zu führen, in Zweifel ziehe.
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung sei auch darin zu sehen, daß die Tochter als Betreuerin Mieteinnahmen in Höhe von 13.020 DM am 7.1.1994 in der Einkommens Steuererklärung des Betroffenen für das Jahr 1992 angegeben habe, obwohl ihr der Nießbrauch an der Wohnung zugestanden habe.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Mieteinnahmen seien zur Schuldentilgung verwendet worden, da ihr Vater als eingetragener Eigentümer auch Schuldner ge...