Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 1 0 1/91)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 AR 87/91)

 

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Passau.

 

Gründe

I.

Kläger und Beklagte sind die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwei Grundstücke erworben und als Bauherrengemeinschaft dort ein Appartement-Hotel, bestehend aus 51 Appartements und 4 gewerblichen Einheiten, errichtet haben. An den Appartements soll Wohnungseigentum, an den gewerblichen Einheiten Teileigentum begründet werden. Ein Teilungsvertrag liegt bisher nur als Entwurf vor. Die Parteien haben jeweils Miteigentumsanteile am Grundstück erworben und sind als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat am 2.1.1991 beim Landgericht Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, daß die in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.1990 gefaßten Beschlüsse unwirksam seien.

Mit Verfügung vom 14.3.1991 hat der Vorsitzende der Zivilkammer dem Kläger mitgeteilt, daß es sich anscheinend um Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft handle und deshalb das Amtsgericht ausschließlich zuständig sei. Trotz des Hinweises des Klägers, daß es sich ausweislich der Niederschrift am 24.11.1990 um eine Gesellschafterversammlung gehandelt habe und daß eine Aufteilung in Wohnungseigentum noch nicht vorgenommen worden sei, hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.6.1991 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht – freiwillige Gerichtsbarkeit – verwiesen. Zur Zuständigkeit wurden vorher jedenfalls nicht sämtliche Beklagte gehört. Dieser Beschluß wurde den Parteien formlos mitgeteilt.

Das Amtsgericht hat sich mit Beschluß vom 11.10.1991, der sämtlichen Parteien zwischen dem 18. und 21.10.1991 zugestellt wurde, für unzuständig erklärt und die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das gemeinsame nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen. Obwohl Landgericht und Amtsgericht hier zum selben Oberlandesgerichtsbezirk gehören, besteht eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht, weil es in Bayern nicht zur Entscheidung über weitere Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist (BayObLGZ 1990, 233/234 f.; BayObLGZ 1991, 150/151).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.

a) Das erforderliche Gesuch (§ 37 Abs. 1 ZPO) liegt hier in der Vorlage durch das Amtsgericht (Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 36 Anm. 1 b, § 37 Anm. 1 a).

b) Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Hier ist sowohl die Entscheidung des Landgerichts als die auch die des Amtsgerichts rechtskräftig.

Die Abgabeentscheidung des Landgerichts an das Amtsgericht gemäß § 46 WEG ist zwar seit 1.1.1991 nicht mehr unanfechtbar. Denn nunmehr ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht § 17 a GVG in der Neufassung durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – vom 17.12.1990 (BGBl I S. 2809) entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1991, 186/189; BayObLG NJW-RR 1991, 1358; Thomas/Putzo § 17 a GVG Anm. 1 b und § 17 GVG Anm. 1 b; Zöller/Gummer ZPO 17. Aufl. Vorb. zu §§ 17–17 b GVG Rn. 11; Baumbach/Albers ZPO 50. Aufl. § 17 a GVG Anm. 2). Demzufolge war nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen den Abgabebeschluß des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO gegeben. Der Beschluß hätte deshalb nach § 329 Abs. 3 ZPO den Parteien förmlich zugestellt werden müssen. Die formlose Mitteilung des Beschlusses am 13.6.1991 hat deshalb die Frist zur sofortigen Beschwerde nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Gang gesetzt (Thomas/Putzo § 577 Anm. 2 a dd). Es entspricht aber einer allgemein anerkannten Rechtsansicht, daß berufungsrechtliche Verfahrensbestimmungen auch für das Rechtsmittel der Beschwerde, soweit deren Besonderheiten nicht entgegenstehen, entsprechende Anwendung finden (BGH, Beschluß vom 26.9.1991 – I ARZ 582/91). So wird § 516 ZPO, wonach die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnt, nach ganz überwiegender Ansicht auch auf verkündete Beschlüsse entsprechend angewendet (BGH EzFamR ZPO § 236 Nr. 2; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 377/378; OLG Hamm Rpfleger 1991, 73; Zimmermann ZPO 2. Aufl. Rn. 2, Thomas/Putzo Anm. 2 a bb, Zöller/Schneider Rn. 10, jeweils zu § 577). Es sind aber keine Gründe zu erkennen, § 516 ZPO nicht auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Beschluß zwar nicht verkündet, aber formlos mitgeteilt und damit existent geworden ist (so auch OLG Hamm JZ 1953, 154; OLG Koblenz FamRZ 1991, 100/101; Baumbach/Albers Anm. ...

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