Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmberechtigung. Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 28.12.1988; Aktenzeichen 4 T 2184/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.900 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Appartement-Hotels, das von den Eigentümern mit Ausnahme einer beschränkten Eigenverwendung ausschließlich im Rahmen des gewerblichen Fremdenverkehrs genutzt wird.
In der Eigentümerversammlung vom 16.5.1987 wurde über den Antrag auf Verpachtung des Appartement-Hotels an die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2 abgestimmt.
Die beiden Antragsteller stimmten für den Antrag. Die Verwalterin vertrat die Auffassung, daß die Antragsteller gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt seien und stellte die Ablehnung des Antrags fest.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, daß sie berechtigt gewesen seien, bei dem Beschluß über den Abschluß eines Pachtvertrages mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2 mitzustimmen, daß insoweit ein gültiger Beschluß vorliege und daß – hilfsweise – der Beschluß ohne die Stimmen der Antragsteller ungültig sei. Gleichzeitig haben sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit gleichlautendem Inhalt beantragt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.5.1987 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 1.9.1987 haben die Antragsteller ihren Antrag unter Hinweis darauf, daß sie sich mit den Antragsgegnern zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt hätten, zurückgenommen.
Mit Beschluß vom 20.9.1988 hat das Amtsgericht den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Verfahrensgegenstand ist im Rubrum des Beschlusses angegeben: „wegen einstweiliger Anordnung”.
Nachdem die Antragsteller die Auffassung vertreten hatten, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.9.1988 nur die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung betreffe, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 24.10.1988 festgestellt, daß sich der Beschluß vom 20.9.1988 auf das gesamte Verfahren beziehe.
Mit Schriftsatz vom 31.10.1988, bei Gericht eingegangen am 2.11.1988, haben die Antragsteller gegen den am 22.9.1988 zugestellten Beschluß vom 20.9.1988 und gegen den nicht zugestellten Beschluß vom 24.10.1988 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Mit Beschluß vom 28.12.1988 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei zulässig, insbesondere rechtzeitig. Der Beschluß vom 24.10.1988 ergänze denjenigen vom 20.9.1988. Dies rechtfertige es, das am 2.11.1988 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 20.9.1988, der die eigentliche Kostenentscheidung enthalte, als noch rechtzeitig anzusehen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Die Antragsteller seien nach § 47 WEG zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner verpflichtet, ihre Sachanträge hätten nämlich voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die Antragsteller seien wegen Interessenkollision und wegen ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung miteinander bei der Beschlußfassung über den Pachtvertrag nicht stimmberechtigt gewesen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt angesehen hat.
Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.9.1988 enthält die Kostenentscheidung zu den. Hauptsacheanträgen. Dies ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen des genannten Beschlusses. Abgesehen davon hat das Amtsgericht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bereits mit Beschluß vom 25.5.1987 entschieden. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens wäre rechtlich ausgeschlossen gewesen. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 24.10.1988 enthält keine Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens, sondern lediglich die Feststellung, daß über diese Kosten bereits entschieden sei. Da die Antragsteller gegen den am 22.9.1988 zugestellten Beschluß vom 20.9.1988 erst am 2.11.1988 sofortige Beschwerde eingelegt haben, war die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20 a Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG) bei Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen. Den Antrag...