Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsunterlassung

 

Verfahrensgang

AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 6/92)

LG München II (Aktenzeichen 2 T 3515/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 18. August 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 6. Mai 1993 aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 50 000 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, ab 1. Juli 1995 ihre Räume im Dachgeschoß des Hauses … als Wohnung zu nutzen oder nutzen zu lassen.

III. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für jeden Rechtszug auf 12 000 DM festgesetzt; der Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 3. März 1992 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei kleinen Häusern bestehenden Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 3 im Obergeschoß eines der Häuser, der Antragsgegnerin das im Dachgeschoß darüber liegende Raumeigentum Nr. 13. Der Antragsteller will der Antragsgegnerin die Nutzung der Räume als Wohnung untersagen lassen.

Die Wohnung Nr. 3 und die Räume Nr. 13 bildeten früher ein Wohnungseigentum, das im Grundbuch in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Teilungserklärung vom 6.10.1986 als „Miteigentumsanteil zu 90/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung … im Obergeschoß links …, einem Flur und einem Speicher im Dachgeschoß” bezeichnet war. Im Aufteilungsplan für das Dachgeschoß war dort u.a. „SPEICHER ZU WHG 3” eingetragen. Die damalige Eigentümerin teilte dieses Wohnungseigentum zu notarieller Urkunde vom 14.1.1988 in einen Miteigentumsanteil von 64/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß, und einen „Miteigentumsanteil zu 26/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß, alle in dem der heutigen Urkunde beigefügten Lageplan mit der Nr. 13 gekennzeichnet”. In dem Plan war bei dem Vermerk „SPEICHER ZU WHG 3” vor der Ziffer 3 die Ziffer 1 handschriftlich eingetragen worden. Das neue Raumeigentum wurde am 18.2.1988 als „26/1000 Miteigentumsanteil … verbunden mit den Räumen Nr. 13 laut Aufteilungsplan” im Grundbuch gebucht; wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist auf die Bewilligung vom 6.10.1986/14.1.1988 Bezug genommen.

Die Räume im Dachgeschoß wurden seit Anfang 1989 zu Wohnzwecken ausgebaut und im April 1989 als Wohnung vermietet. Die Antragsgegnerin kaufte die Räume am 7.5.1990 von der ursprünglichen Eigentümerin, deren gesetzliche Vertreterin ihr in dem Verfahren als Streithelferin beigetreten ist. Diese verpflichtete sich in der notariellen Urkunde, „die Änderung des Grundbuchbeschriebs von”… „Sondereigentum an den Räumen Nr. 13” in „… Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoß Nr. 13” durchzuführen. Dies ist bisher nicht geschehen. Die Antragsgegnerin ist seit dem 13.11.1990 als Eigentümerin der Einheit im Grundbuch eingetragen.

Der Antragsteller ist der Meinung, daß die Räume mit der Nr. 13 im Dachgeschoß nach der Beschreibung in Teilungserklärung und Grundbuch nicht als Wohnung genutzt werden dürfen und daß eine solche Nutzung in seiner darunter liegenden Wohnung auch mehr störe und beeinträchtige denn die Nutzung als Speicher. Er beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 50 000 DM zu verbieten, die Räume zu Wohnzwecken zu benutzen oder benutzen zu lassen, hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu einer solchen Nutzung weder selbst noch durch andere berechtigt sei. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet; aus der ihrer Meinung nach allein maßgebenden Änderung der Teilungserklärung vom 14.1.1988 ergebe sich keine Beschränkung, was die Nutzung der Dachgeschoßräume als Wohnung angehe.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 6.5.1993 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 18.8.1994 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin dürfe ihre Räume als Wohnung nutzen. Gemäß § 13 Abs. 1 WEG könne jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich mit den in seinen Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Rechte Dritter stünden hier nicht entgegen. Gemäß § 15 Abs. 1 WEG könnten zwar die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln; die Teilungserklärung stehe dabei einer Vereinbarung im Sinn von § 15 Abs. 1 WEG gleich. Auszugehen sei im vorliegenden Fall von der Teilungserklärung vom 14.1.1988, durch die die ursprüngliche Teilungserklärung geändert worden sei. Für die Auslegung der in der Änderungserklärung e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?