Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.12.1999; Aktenzeichen 4 HK T 9902/99)

AG Nürnberg (Beschluss vom 05.11.1999)

 

Tenor

I. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. November 1999 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember 1999 werden aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Registergericht zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Gesellschaft beantragte am 28.10.1999, im Handelsregister einzutragen, daß der jeweilige Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft im Verhältnis zu ihr, der Kommanditgesellschaft, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Das Registergericht lehnte den Antrag am 5.11.1999 ab. Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.12.1999 zurück. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von der Vorschrift des § 181 BGB sei im Handelsregister der Kommanditgesellschaft nicht eintragungsfähig. Es handle sich nämlich um eine Tatsache, die nicht die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG betreffe, sondern die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH selbst. Zwar könne im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft festgelegt werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter vom Verbot des § 181 BGB befreit ist. Eine Einflußmöglichkeit, von welchen gesetzlichen Beschränkungen die Organe der Komplementär-GmbH befreit sind, stehe jedoch allein der persönlich haftenden Gesellschafterin zu. Es bestehe auch kein Bedürfnis für die begehrte Eintragung, da der Rechtsverkehr die Vertretungsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH ohne weiteres deren Handelsregister entnehmen könne.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der Kommanditgesellschaft vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragen werden (BayObLGZ 1999 Nr. 74 = GmbHR 2000, 91). In diesem vor der Beschwerdeentscheidung noch nicht veröffentlichten Beschluß wurde u.a. darauf abgestellt, daß die Erwägungen, die zu der Eintragungsfähigkeit der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens des Geschäftsführers einer GmbH oder der persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG oder KG führen, auch dazu zwingen, die Eintragungsfähigkeit der Befreiung von § 181 BGB im vorliegenden Fall zu bejahen.

Soweit das Beschwerdegericht meint, daß allein die Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführer von gesetzlichen Beschränkungen in der geschilderten Art befreien könne, trifft dies nicht zu. Vielmehr kann nur die Kommanditgesellschaft es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gestatten, mit ihr durch In-sich-Geschäft einen Vertrag abzuschließen (BGH NJW 1972, 623).

Das Beschwerdegericht verneint auch zu Unrecht ein Bedürfnis für die begehrte Eintragung. Es ist zwar der Ausgangspunkt richtig, daß in das Handelsregister über die kraft Gesetzes anmeldepflichtigen Tatsachen hinaus nur solche einzutragen sind, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Dabei ist mit Rücksicht auf die strenge Formulierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten; insbesondere darf dadurch das Handelsregister nicht unübersichtlich werden oder zu Mißverständnissen Anlaß geben (vgl. BGH FGPrax 1998, 68). Auch diese Maßstäbe schließen jedoch die Eintragungsfähigkeit hier nicht aus. Ein Legitimationsbedürfnis besteht für den Vertreter der Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf § 29 GBO im Grundbuchverkehr (vgl. BayObLGZ aaO). Zu Unklarheiten, insbesondere zu Divergenzen zwischen dem Handelsregister der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH, kann es zumindest in Fällen der vorliegenden Art nicht kommen, in denen der „jeweilige Geschäftsführer” der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

3. Das Registergericht, an das die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgegeben wird, hat somit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Anmeldung neu zu entscheiden.

 

Unterschriften

Karmasin, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343794

DB 2000, 867

GmbH-StB 2000, 156

NJW-RR 2000, 1421

NZG 2000, 475

ZIP 2000, 701

GmbHR 2000, 385

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