Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG Cham (Aktenzeichen 1 UR II 1/95) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 36/95) |
Tenor
I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat die gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 17.2.1995 eingelegte sofortige weitere Beschwerde entsprechend einem Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 17.3.1995 zurückgenommen. Danach ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG von Amts wegen zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich angemessen, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gesamten Kosten zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht hier jedoch kein Anlaß, weil der Antragsteller einen Hinweis des Gerichts aufgegriffen hat und die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Erscheinung getreten sind.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Abweichend von der Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht, das in der Begründung seiner Entscheidung sinngemäß allerdings nicht zum Geschäftswert, sondern zum Beschwerdewert Ausführungen macht (vgl. BGHZ 119, 216 f.; BayObLGZ 1990, 141), setzt der Senat den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1 000 DM fest. Der Geschäftswert bemißt sich in Wohnungseigentumssachen gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Dabei kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf das Interesse aller Wohnungseigentümer sowie des Verwalters an. Wird ein Eigentümerbeschluß über eine konkrete Maßnahme angefochten, so ist deren Wert grundsätzlich in voller Höhe anzusetzen (BayObLGZ 1993, 119/121). Hier wurde der Eigentümerbeschluß vom 10.11.1994 angefochten, durch den die Kosten für die Müllabfuhr nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern auf alle Wohnungen in gleicher Höhe umgelegt werden sollen. Der Senat hält insoweit einen Geschäftswert von 1 000 DM für angemessen.
Im Hinblick auf das Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 17.3.1995 ist ergänzend noch zu bemerken, daß das Landgericht weder eine Rechtsmittelbelehrung erteilen mußte (BayObLG FamRZ 1975, 647/649; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 16 f.) noch zu außerordentlichen, vom normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgang abweichenden Maßnahmen (z.B. einem Anruf bei dem Antragsteller) verpflichtet war, um innerhalb der Rechtsmittelfrist den Eingang eines der gesetzlichen Form entsprechenden Rechtsmittels zu gewährleisten (BGH NJW 1987, 440/441).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen