Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ablehnung eines Richters bei verfahrensrechtlich gebotenem oder gerechtfertigten Verhalten
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen 13 AR 22373/99) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 834/98) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 5.8.1998 für ungültig zu erklären.
Mit Telefax vom 8.12.1999 hat sie den mit der Sache befaßten Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.1.2000 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber der Antragstellerin sei nicht erkennbar geworden. Er habe zutreffend die Meinung vertreten, daß die Frage, ob Rechtsanwalt P. wegen des Verdachts des Parteiverrats von der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen sei, Standesrecht betreffe und vom Richter nicht zu überprüfen sei. Zu Unrecht nehme die Antragstellerin an, der abgelehnte Richter habe ihr eine Ausschlußfrist gesetzt, nach deren Ablauf weiterer Sachvortrag nicht mehr möglich sei. Die Fristsetzung zur abschließenden Begründung der Anfechtungsanträge habe der Vorbereitung des anberaumten Verhandlungstermins gedient, um den Antragsgegnern die Möglichkeit zur Erwiderung vor dem Termin zu geben.
II.
Das Rechtsmittel ist in entsprechender Anwendung der §§ 42, 46 Abs. 2 ZPO zulässig; es ist aber nicht begründet.
1. Im Wohnungseigentumsverfahren findet entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BayObLG NJW 1999, 1875 und st.Rspr.).
2. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jedes richterliche Verhalten, das verfahrensrechtlich geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung nicht zu begründen vermag (BayObLG aaO; MünchKomm/Feiber ZPO § 42 Rn. 23).
a) Das Verlangen der Antragstellerin, Rechtsanwalt P., gegen den sie den Vorwurf des Parteiverrats erhebt, wegen dieses Vorwurfs als Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom Verfahren auszuschließen, findet im Gesetz keine Grundlage (§ 13 FGG, vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 12). Der Umstand, daß der Richter dem Antrag, Rechtsanwalt P. vom Verfahren auszuschließen, nicht stattgegeben hat, ist daher bei vernünftiger Betrachtung auch vom Standpunkt der Antragstellerin aus gesehen nicht geeignet, die Befürchtung seiner Befangenheit zu begründen.
b) Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Richter in seiner Verfügung vom 18.10.1999 mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Antragstellerin eine Frist zur abschließenden Begründung ihrer Anfechtungsanträge gesetzt hat. Die Antragstellerin hatte während der rund einjährigen Dauer des Verfahrens den Antrag, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, nicht näher erläutert. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht unbeschadet der Amtsermittlungspflicht des Gerichts eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Das Gericht kann davon ausgehen, daß jede Seite die ihr günstigen Tatsachen mitteilt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt (BayObLGZ 1999, 176/180). Mit der Fristsetzung sollte die Antragstellerin dazu angehalten werden, dies rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu tun. Daraus kann sie bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters herleiten.
3. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf eine Auskunft der Geschäftsstelle in Zweifel zieht, daß der Richter erst nach der mündlichen Verhandlung vom 9.12.1999 von ihrem Ablehnungsgesuch Kenntnis erhalten habe, kann die Ablehnung darauf nicht gestützt werden, denn im Beschwerdeverfahren können keine neuen Ablehnungsgründe vorgetragen werden (BayObLGZ 1985, 307/313 f.). Im übrigen befinden sich bei den Akten zwei auf den 8.12.1999 datierte Telekopien der Antragstellerin m...