Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Errichtung einer Straßenlaterne
Leitsatz (amtlich)
1. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht.
2. Ist den Wohnungseigentümern an einer Privatstraße ein Geh- und Fahrtrecht eingeräumt, so haben jedenfalls auch die Wohnungseigentümer in der Regel Dritten gegenüber eine Verkehrssicherungspflicht.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5; BGB § 823
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.11.1999; Aktenzeichen 1 T 11069/99) |
AG München (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 481 UR II 208/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. November 1999 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus zwei Doppelhaushälften mit vier Wohnungen. Die Wohnanlage liegt an einer Straße, die im Eigentum von zwei Privatpersonen steht. Für die jeweiligen Eigentümer der Wohnanlage ist im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen. Zwischen Straße und Wohngebäude liegt eine Gartenfläche; an deren rechter und linker straßenseitig gelegener Ecke befinden sich jeweils zwei Garagen mit Vorplätzen. Letztere gehören zum Gemeinschaftseigentum. In der Mitte zwischen den Garagen liegen direkt an der Straße zwei Mülltonnenboxen. Zwischen diesen befindet sich eine kleine Lücke; dort ist ein elektrischer Anschluß und vom Bauträger ein Betonsockel mit Metallfuß errichtet, auf dem eine Straßenlaterne montiert werden sollte. Wegen des Widerstands der Antragsgegner kam es dazu nicht. Vor den beiden Nachbargebäuden rechts und links von der Wohnanlage stehen an der entsprechenden Stelle des Grundstücks jeweils eine doppelarmige, etwa 3 m hohe und über einen Lichtkegel von 6 bis 8 m verfügende Straßenlaterne. Die Kosten für die Errichtung dieser Straßenlaternen hat einer der Straßeneigentümer übernommen. Er erklärte sich bereit, auch die Kosten für die Erstellung der strittigen Straßenlaterne zu übernehmen. Die Stromkosten der drei Straßenlaternen sollen auf die Bewohner der drei Anlagen zu gleichen Teilen umgelegt werden.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Installierung einer den beiden vorhandenen Straßenlaternen entsprechenden Straßenlaterne auf dem vorhandenen Sockel zwischen den beiden Müllboxen zuzustimmen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.6.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 8.11.1999 neben einer Abweisung eines im Rechtsbeschwerde verfahren nicht mehr interessierenden Hilfsantrags die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Weder dem Aufteilungsplan noch der Teilungserklärung lasse sich entnehmen, daß zwischen den Mülltonnenboxen eine Straßenleuchte zu errichten sei. Offen bleiben könne, ob der Garagenvorplatz und der Weg zu den Mülltonnen, der über die Privatstraße führe, durch die beiden vorhandenen Straßenlaternen ausreichend beleuchtet werde. Des weiteren könne dahinstehen, wer hinsichtlich des Weges zu den Mülltonnen die Verkehrssicherungspflicht trage. Jedenfalls seien die Antragsgegner nicht verpflichtet, der beantragten Erstellung der Straßenlaterne zuzustimmen. Es seien nämlich für eine Beleuchtung des Garagenvorplatzes, des Eingangsbereichs zum Haus und des Weges zu den Mülltonnen andere Möglichkeiten der Beleuchtung vorstellbar. Denkbar sei es z. B., eine Leuchte an der Garagenwand oder niedrigere Leuchten zwischen den Mülltonnenboxen oder an anderen Stellen der Privatstraße anzubringen.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Zustimmung zur Errichtung der beantragten Straßenlaterne ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Antragsgegner am 8.12.1994 einem der Straßeneigentümer gegenüber erklärt hätten, mit der Aufstellung der Straßenlaterne einverstanden zu sein. Diese Erklärung hätten sie später widerrufen. Bei den Äußerungen gegenüber dem Straßeneigentümer handle es sich, auch wenn die übrigen Wohnungseigentümer gleichfalls eine entsprechende Erklärung unterzeichnet haben sollten, nicht um einen Umlaufbeschluß im Sinn von § 23 Abs. 3 WEG. Die Zustimmung gegenüber einem Dritten auf dessen Verlangen sei nämlich bereits begrifflich kein Wohnungseigentümerbeschluß. Nicht ausreichend sei es, daß von einem außenstehenden Dritten eine Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme verlangt werde. Anhaltspunkte dafür,...