Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 26.10.1992; Aktenzeichen 7 T 327/92) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 42/90 und 53/91) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 1992 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Antragsgegner als Gesamtschuldner und die weitere Beteiligte haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller jeweils die Hälfte der ihm in diesem Rechtszug erwachsenen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist Verwalterin; sie errichtet die Jahresgesamtabrechnung seit Jahren als „Bilanz” sowie als „G.U.V.-Übersicht”. Der Antragsteller ficht die diese Abrechnung billigenden Eigentümerbeschlüsse seit Jahren an.
2. In der Eigentümerversammlung vom 26.6.1990 billigten die Wohnungseigentümer mit großer Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „die von der Verwaltung erstellte Gesamtbetriebskosten-, die sich daraus ergebenden Einzelabrechnungen 1989, die Fortschreibung der Bestandskonten sowie die Heizkostenabrechnung 1989”. Zu TOP 2 bestätigten sie durch Mehrheitsbeschluß ausdrücklich „das Abrechnungssystem der Verwalterin in Form einer Bilanz mit G+V-Abrechnung für die vorliegende und für alle künftigen Abrechnungen”; zu TOP 2 A erteilten sie der weiteren Beteiligten für deren Verwaltungstätigkeit, einschließlich der Buchführung, der Erstellung der Heiz-, Betriebskostengesamt- und Betriebskosteneinzelabrechnungen im Wirtschaftsjahr 1989 Entlastung.
Der Antragsteller hat am 18.7.1990 „die zu TOP 1 und 2 gefaßten Beschlüsse” angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.12.1991 diese Beschlüsse mit Ausnahme der Genehmigung der Heizkostenabrechnung – hier hatten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt – für ungültig erklärt; aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, daß auch der Beschluß zu TOP 2 A für ungültig erklärt werden sollte.
Die Antragsgegner haben gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt.
3. In der Eigentümerversammlung vom 6.5.1991 billigten die Wohnungseigentümer zu TOP 1 mit wörtlich dem Vorjahr entsprechendem Beschluß die Jahresabrechnung 1990, zu TOP 2 erteilten sie der Verwalterin für deren Tätigkeit im Jahre 1990 „einschließlich der Buchführung, der Erstellung sämtlicher Abrechnungen usw.”, zu TOP 3 dem Verwaltungsbeirat für dessen Rechnungsprüfungstätigkeit 1990 Entlastung. Zu TOP 4 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die Verwalterin, die Jahresabrechnungen 1987, 1988 und folgende in Form einer Bilanz mit G&V-Abrechnung zu erstellen. Auf Grund vorliegender Erfahrungswerte ist ein anteiliger Betrag für Betriebsstrom (z.Zt. DM 2.800,–) in die Heizkostenabrechnungen mit zu übernehmen. Erhöhte Müllgebühren, die infolge vorhandener Gewerbeeinheiten von der Stadt Augsburg festgelegt werden, sind anteilig, nach m²-Nutzfläche auf die Gewerbeeinheiten zu verteilen. Die Abrechnung aller Tiefgaragenkosten hat nach Stück/Tiefgaragen, oder nach jedem anderen Umlageschlüssel, der zu demselben Ergebnis führt, zu erfolgen. Sämtliche umlagefähigen Kosten (Betriebs- und Heizkosten) sind auch anteilig nach m²-Wohn-/Nutzfläche auf die „Hausmeisterwohnung” zu verteilen. Die Instandhaltungsrücklage ist getrennt nach „Wohngebäude” und „Tiefgarage” anzulegen.
Zu TOP 4 A beschlossen die Wohnungseigentümer:
Nachdem die Aufträge laut vorstehendem TOP 4 bereits weisungsgemäß ausgeführt sind, werden die Abrechnungen 1987, 88, 89 und 1990 in Form einer Bilanz mit G&V-Abrechnung von der EV bestätigt.
Der Antragsteller hat am 22.5.1991 „die zu TOP 1 bis 4 gefaßten Beschlüsse” angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.12.1991 diese Beschlüsse mit Ausnahme der Heizkostenabrechnung – hier gilt das gleiche wie für die Abrechnung 1989 – für ungültig erklärt. Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor, daß auch der Beschluß zu TOP 4 A für ungültig erklärt werden sollte.
Die Antragsgegner haben auch gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; mit Beschluß vom 26.10.1992 hat es die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen. Antragsgegner und weitere Beteiligte haben dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die G...