Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 23.05.1996; Aktenzeichen 3 T 576/96) |
AG Würzburg (Aktenzeichen VI 978/95) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 23. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 bis 8 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 600 000 DM DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der im Alter von 76 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 1, mit der er seit 29.8.1990 verheiratet war, ist seine Witwe. Die erste Ehefrau des Erblassers ist im Jahr 1983 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Kinder der ersten Ehefrau aus deren erster Ehe; die Beteiligten zu 5 bis 8 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Zum Nachlaß gehört Grundbesitz sowie ein gewerbliches Unternehmen.
Am 25.7.1952 schlossen der Erblasser und seine erste Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und der Erblasser seine erste Ehefrau als Alleinerbin sowie deren Kinder aus erster Ehe und aus der Ehe noch hervorgehende Kinder als Ersatzerben einsetzte.
Am 18.12.1975 errichtete der Erblasser gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau einen weiteren notariellen Erbvertrag, in dem sie den Erbvertrag vom 25.7.1952 aufhoben und folgendes vereinbarten:
Entscheidungsgründe
II.
Ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte setzen wir uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
III.
Der Längstlebende von uns bestimmt zu seinen Erben
- … (Beteiligter zu 2),
- … (Beteiligte zu 3),
- … (Beteiligte zu 4),
- zu je einem Drittel -. Zu Ersatzerben bestimmt der Längstlebende von uns jedem seiner Erben dessen Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Teilen. Sind solche nicht vorhanden, so soll sein Anteil den übrigen Erben anwachsen.
Der Längstlebende von uns ist berechtigt nach dem Ableben des Erstversterbenden von uns durch einseitige letztwillige Verfügung die Erbeinsetzung der Kinder … (Beteiligte zu 2 bis 4) in den Quoten oder in sonstiger Weise abzuändern oder aufzuheben. Eine Abänderung zugunsten anderer Personen als … (Beteiligte zu 2 bis 4) oder ehelichen Abkömmlingen derselben ist jedoch nicht möglich.
IV.
Wir nehmen die von jedem von uns getroffenen Bestimmungen wechselseitig erbvertragsmäßig an.
V.
Über das Pflichtteilsrecht wurden wir vom amtierenden Notar belehrt. Ebenso über die Wirkung der von uns getroffenen Bestimmungen und über das Wesen des Erbvertrages.
Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau hat der Erblasser die Alleinerbschaft auf Grund des Erbvertrags vom 18.12.1975 angenommen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben mit schriftlichen Erklärungen vom 24.2.1984 auf Pflichtteilsansprüche nach ihrer Mutter verzichtet. Mit der Beteiligten zu 4 schloß der Erblasser zu notarieller Urkunde am 20.9.1989 in Österreich einen „Übergabsvertrag”, demzufolge die Beteiligte zu 4 ein Hotel in Österreich (Übergabsgut) als Erbteil nach dem Erblasser und ihrer vorverstorbenen Mutter erhielt und dafür auf ihre Ansprüche aus dem Erbvertrag vom 18.12.1975 ausdrücklich verzichtete. Der Erblasser nahm den Verzicht an. Zu notariell beglaubigter Urkunde vom 18.8.1995 erklärte die Beteiligte zu 4, daß sie und ihr Stamm im Hinblick auf den Nachlaß ihrer Mutter und des Erblassers abgefunden seien.
Am 18.12.1989 räumte der Erblasser der Beteiligten zu 1 zu notarieller Urkunde in München unter anderem ein unentgeltliches Wohnrecht ein. Hierbei erteilte der Notar folgende vom Erblasser sowie von der Beteiligten zu 1 unterzeichnete Belehrung:
… Da Herr … (Erblasser) durch Erbvertrag bindend als seine Erben bereits die erstehelichen Kinder seiner verstorbenen Ehefrau eingesetzt hat, können diese Zuwendungen gemäß § 2287 BGB eventuell von den Vertragserben herausverlangt werden. Hierüber wurden die Beteiligten eingehend vom Notar belehrt. Sie bestanden auf Beurkundung in der vorliegenden Form.
Am 25.7.1994 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 zu seiner Alleinerbin einsetzte. Es lautet in Nrn. I und IV wie folgt:
I. Testierfreiheit
Über meinen Nachlaß kann ich frei bestimmen. Sämtliche von mir vorhandenen Verfügungen von Todes wegen hebe ich auf.
IV. Bindung
Mit ist bekannt, daß ich über mein Vermögen frei verfügen und dieses Testament jederzeit ändern oder aufheben kann.
Gestützt auf das notarielle Testament vom 25.7.1994 hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragt. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben je zur Hälfte aufgrund des Erbvertrags vom 18.12.1975 ausweisen soll. Sie halten die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 für unwirksam; im übrigen machen sie geltend, daß ihnen der Anteil der Beteiligten zu 4 durch Anwachsung zugefallen sei.
Mit Schriftsatz vom 24.8.1995, der beim Nachlaßgericht am folgenden Tag eingegangen ist, hat die ...