Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Garagenerrichtung auf Kfz-Abstellplatz und Anfechtbarkeit der Beschlussfassung der Genehmigung
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 34/82) |
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1284/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 2. Februar 1984 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nrn. II und III des Beschlusses die dort angeordnete Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge entfällt.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 39 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … Sie streiten darum, ob die Antragsgegner fünf Garagen, die sie auf dem Grundstück der Wohnanlage errichtet haben, wieder beseitigen müssen.
Die Wohnanlage besteht aus zwei Doppelhäusern und einem Einzelhaus. Die jetzigen Wohnungseigentümer erwarben zu einer Zeit, zu der die Anlage lediglich geplant war, Miteigentumsanteile des Grundstücks und verpflichteten sich, dieses so in Wohnungseigentum aufzuteilen, daß jeweils ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an einem bestimmten Haus und „der Garage bzw. den Garagen, die jedem einzelnen Haus zugeteilt sind” verbunden wird. Mit notarieller Urkunde vom 5.3.1981, hinsichtlich der Nummernbezeichnung der Häuser geändert mit Nachtragsurkunde vom 9.4.1981, begründeten die Beteiligten, wie von ihnen beabsichtigt, nach § 3 WEG Wohnungseigentum. In dieser Urkunde (Nr. VIII) verpflichteten sich sämtliche Beteiligten darauf hinzuwirken, daß auf einer näher bezeichneten Fläche weitere „zwei Garagen für Häuser Nrn. 1 und 2 auf Flst.Nr. ” und „je ein Kfz-Abstellplatz für Häuser Nrn. 2 und 3 auf Flst.Nr. und Haus Nr. 1 auf Flst.Nr. ” errichtet werden.
In der Eigentümerversammlung vom 5.5.1981 beschlossen die Wohnungseigentümer, an Stelle der vorgesehenen drei Abstellplätze weitere drei Garagen, insgesamt also fünf Garagen zu bauen. Ob dieser Beschluß auch mit Zustimmung der Antragsteller und damit einstimmig gefaßt wurde, ist streitig.
Nach Genehmigung der entsprechenden Baupläne durch das Landratsamt … errichteten die Antragsgegner im Herbst 1982 die fünf Garagen. Die Antragsteller meinen diese Garagen nicht dulden zu müssen. Nach ihrer Auffassung hätte es hierzu einer entsprechenden Vereinbarung in notarieller Form oder eines einstimmigen Beschlusses bedurft. Mit der Behauptung, es fehle an beiden, verlangten sie von den Antragstellern die Beseitigung der errichteten Garagen.
Das Amtsgericht hat den hierauf abzielenden Antrag der Antragsteller am 1.8.1983 abgewiesen und dabei den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht durch Beschluß vom 2.2.1984 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Kostenentscheidung des Amtsgerichts auf Beschwerde der Antragsgegner zu 1) abgeändert und den Antragstellern die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten beider Instanzen auferlegt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren auf die Beseitigung von drei Garagen beschränkt haben.
II.
Die auf die Beseitigung von drei Garagen beschränkte sofortige weitere Beschwerde trägt erkennbar dem Umstand Rechnung, daß zwei Garagen schon nach der notariellen Vereinbarung vom 5.3.1981 hätten gebaut werden sollen. Die Entscheidung des Landgerichts ist mithin nur insoweit angefochten, als sie den Anspruch auf Beseitigung der drei Garagen betrifft, die an Stelle von Kfz-Abstellplätzen erstellt wurden.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist in dem so beschränkten Umfang zulässig, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Beseitigungsverlangen sei von vornherein unbegründet, soweit es sich auf die zwei Garagen beziehe, die nach der notariellen Vereinbarung vorgesehen gewesen seien. Rechte der Antragsteller als Wohnungseigentümer seien aber auch durch die Errichtung der weiteren Garagen nicht beeinträchtigt. Einen Anspruch auf Überlassung eines der Kfz-Abstellplätze, auf denen die Garagen errichtet worden seien, könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Die am 5.3.1981 beurkundete Vereinbarung sehe für die Antragsteller als Wohnungseigentümer des Hauses Nr. 1 der Flst.Nr. 129/2 weder eine zusätzliche Garage, noch einen Kfz-Abstellplatz vor. Das Beseitigungsverlangen lasse sich auch nicht aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 5.5.1981 herleiten. Dieser Beschluß sei einstimmig gefaßt worden und selbst dann gültig, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, da er nicht angefochten worden sei. Mit dem Be...