Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aktuelle Wirtschaftsjahresabrechnung und frühere "Kontostandsverrechnungen"
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.03.1990; Aktenzeichen 1 T 20318/89) |
AG München (Entscheidung vom 02.10.1989; Aktenzeichen UR II 1341/88) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 14. März 1990 und des Amtsgerichts München vom 2. Oktober 1989 dahin abgeändert, daß der Eigentümerbeschluß vom 30. November 1988 zu Tagesordnungspunkt 4 insoweit für ungültig erklärt wird, als in die Einzelabrechnungen für die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz des Antragstellers das Ergebnis der Vorjahresabrechnung und der Heizwerkabrechnung einbezogen ist.
II. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 1 302,27 DM festgesetzt. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung und ein Tiefgaragenstellplatz. Einzelne Wohnungseigentümer, jedoch nicht der Antragsteller, sind zusammen mit anderen Personen Miteigentümer eines als Heizwerk betriebenen Teileigentums.
Am 30.11.1988 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 4:
Die Jahresabrechnung 1987/1988 wird in der vorgelegten Form als Einzelabrechnung angenommen.
Zuvor hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Jahresabrechnung in der vorgelegten Form als Gesamtabrechnung angenommen werde.
Die Einzelabrechnungen für den Antragsteller weisen eine Schuld von 1 195,41 DM (Wohnung) und ein Guthaben von 56,78 DM (Tiefgaragenstellplatz) aus.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären, soweit er sein Wohnungseigentum und sein Teileigentum betrifft. Der Antragsteller beanstandet weder die in den Einzelabrechnungen enthaltenen, auf ihn entfallenden Gesamt kosten, noch die ihm gutgebrachten Wohngeldvorauszahlungen. Er macht geltend, die Saldobeträge aus der Vorjahresabrechnung, mit denen er belastet werde, seien unrichtig; ferner seien eine Abtretung und eine Pfändung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt; außerdem werde er zu Unrecht mit Kosten für das Heizwerk belastet.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 2.10.1989 abgewiesen. Das Landgericht hat am 14.3.1990 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und seinen Hilfsantrag festzustellen, daß er aus der Abrechnung 1987/1988 für die Wohnung 107,47 DM schulde und ihm für den Tiefgaragenstellplatz ein Guthaben von 271,11 DM zustehe, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Genehmigt seien durch Beschluß der Wohnungseigentümer nur die auf den Antragsteller für die Wohnung und für den Tiefgaragenstellplatz jeweils entfallenden Kosten. Die Rügen des Antragstellers bezögen sich aber nicht hierauf, sondern auf die Kontoabrechnung. Diese sei aber nicht Bestandteil der genehmigten Einzelabrechnungen. Auch komme eine Anfechtung der genehmigten Einzelabrechnungen nicht in Betracht, weil nicht geltend gemacht werde, daß die Unrichtigkeit der Einzelabrechnungen auf einer falschen Verteilung von Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben beruhe. Die Rüge unberechtigter Abzüge von den Wohngeldvorauszahlungen könne gar nicht Gegenstand des Genehmigungsbeschlusses sein.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Seit seiner Entscheidung vom 6.3.1987 (BayObLGZ 1987, 86) verlangt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BayObLGZ 1989, 310; BayObLG WuM 1989, 264) als Voraussetzung für Forderungen der Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen von ihnen aus der Jahresabrechnung einen Eigentümerbeschluß auch über die Einzelabrechnungen. Dieser Rechtsprechung hat sich das OLG Köln (WuM 1990, 47) und im Grundsatz auch das OLG Zweibrücken (ZMR 1990, 155) angeschlossen. Abgelehnt wird sie vom Kammergericht, das einem Zahlungsanspruch auch ohne Eigentümerbeschluß über die Einzelabrechnungen stattgeben will und eine Sache durch Beschluß vom 24.1.1990 (WuM 1990, 123) dem Bundesgerichtshof zur Klärung der Rechtsfrage vorgelegt hat. Der Senat hat dem Kammergericht vor dessen Entscheidung auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner Rechtsprechung festhalte. Der Grund für das Verlangen einer Beschlußfassung auch über die Einzelabrechnungen ist der, daß die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Macht z. B. ein Wohnungseigentümer geltend, er habe höhere Vorauszahlungen geleistet als vom Verwalter angenommen, so berührt dies nicht nur die Einzelabrechnung dieses Wohnungseigentümers, sondern auch die Gesamtabrechnung, wei...