Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschluss über Unterbrechung der Stromzufuhr über Gemeinschaftszähler zum Sondereigentum
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 12.03.1991; Aktenzeichen 1 T 6939/90) |
AG München (Entscheidung vom 15.03.1990; Aktenzeichen UR II 658/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. März 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 150 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer größeren Wohnanlage. Zu seiner Wohnung gehört ein Kellerabteil. Verwalter ist der Antragsgegner.
Der Bauträger hatte bei Errichtung der Anlage die Kellerabteile über den Gemeinschaftszähler an die Stromversorgung anschließen lassen. Da manche Eigentümer in ihren Kellern elektrische Geräte betrieben, beschlossen die Eigentümer auf Antrag des Antragsgegners am 16.7.1980:
Der Stromverbrauch in den privaten Kellerabteilen soll nur noch über den Stromzähler der Wohnung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Der Hausmeister wird beauftragt, mit einer Fristsetzung bis 1. Oktober 1980 sämtliche Anschlüsse, die über das gemeinschaftliche Stromnetz durchgeführt sind, abzuklemmen. Die Beleuchtung in den Kellergängen verbleibt wie sie ist.
Der Beschluß wurde nicht angefochten. Da der Antragsteller selbst nichts unternahm, ließ der Antragsgegner im Oktober 1980 die Stromleitung zum Kellerabteil des Antragstellers und zu den anderen Kellern vom Gemeinschaftszähler abtrennen. Das Kellerabteil des Antragstellers ist seitdem ohne elektrischen Anschluß.
Nach erfolglosen Mahnungen vom 15.6. und 15.7.1989 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner (bezeichnet mit „Sch., Verwalter, WEG Straße …”) zur Zahlung von 10 951,20 DM Entschädigung für Nutzungsausfall mit Zinsen und zur Wiederherstellung des Stromanschlusses für sein Kellerabteil zu verpflichten. Die Entschädigung berechnete er als Mietausfall von 6,75 DM je m² für 104 Monate.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15.3.1990 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 12.3.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. Das Landgericht hat die Wohnungseigentümer der ganzen Anlage wie vorgeschrieben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG) über deren Verfahrensbevollmächtigten am Verfahren beteiligt. Daß im Rubrum seines Beschlusses nur ein Haus der Anlage genannt wird, ist unerheblich, denn in der dem Beschluß als Anlage beigefügten Liste sind alle Wohnungseigentümer der Mehrhausanlage aufgeführt. Sie waren durch den Verfahrensbevollmächtigten wirksam vertreten; der Senat sieht keinen Anlaß, einen Nachweis der Bevollmächtigung in der Form des § 13 Satz 2 FGG zu verlangen.
Aufgrund der Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Antrag nur gegen den Antragsgegner als Verwalter richtet. Auch der schriftlichen Formulierung des Antrags und den schriftsätzlichen Äußerungen des Antragstellers, die möglicherweise bewußt unklar gehalten sind, ist nichts anderes zu entnehmen.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Dem Antragsteller stünden keine Ansprüche gegen den Antragsgegner zu. Das Abklemmen des Stromkabels im Keller des Antragstellers aufgrund des zweiten Satzes des Eigentümerbeschlusses sei eine widerrechtliche vorsätzliche Verletzung des Eigentums des Antragstellers gewesen. Satz 1 habe zwar eine zulässige Maßnahme der erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgesehen, denn der Anschluß der Kellerabteile an den Gemeinschaftszahler sei ein von Anfang an bestehender Mangel gewesen. Nach dem Beschluß hätten die Eigentümer innerhalb der gesetzten Frist und auf eigene Kosten für den Anschluß an den eigenen Zähler sorgen müssen. Die Eigentümer hätten aber nicht das eigenmächtige Abklemmen der Leitungen nach Fristablauf beschließen können; dieser Teil des Beschlusses sei wegen vorsätzlichen Eingriffs in fremdes Eigentum und Verstoßes gegen § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 303 StGB gemäß § 134 BGB nichtig. Die Voraussetzungen der Selbsthilfe hätten nicht vorgelegen; die übrigen Wohnungseigentümer hätten den Antragsteller gerichtlich auf Vornahme der beschlossenen Handlung in Anspruch nehmen oder die Ermächtigung zur Ersatzvornahme beantragen müssen.
Die Antragsgegner beriefen sich aber gegenüber dem Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu Recht auf Verjährung. Schaden und Schädiger seien dem Antragsteller seit 1980 bekann...