Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 21 Abs. 3 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 47 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Der Bauträger hatte bei Errichtung einer Wohnanlage Kellerabteile über den Gemeinschaftszähler an die Stromversorgung anschließen lassen. Da manche Eigentümer in ihren Kellern elektrische Geräte betrieben, beschlossen die Eigentümer:
"Der Stromverbrauch in den privaten Kellerabteilen soll nur über den Stromzähler der Wohnung des jeweiligen Eigentümers erfolgen. Der Hausmeister wird beauftragt, mit einer Fristsetzung bis . . . (etwa 2 ½ Monate ab Beschlussfassung) sämtliche Anschlüsse, die über das gemeinschaftliche Stromnetz durchgeführt sind, abzuklemmen. Die Beleuchtung in den Kellergängen verbleibt wie sie ist."
Der Verwalter ließ daraufhin die Stromleitung nach Ablauf der Frist zum Kellerabteil des Antragstellers und zu den anderen Kellern vom Gemeinschaftszähler abtrennen. Das Kellerabteil des Antragstellers ist seitdem ohne elektrischen Anschluss. Der Antragsteller stellte daraufhin gerichtlichen Antrag gegen den Verwalter auf Entschädigungszahlung für Nutzungsausfall mit Zinsen von knapp DM 11.000,- und stellte weiterhin Verpflichtungsantrag auf Wiederherstellung des Stromanschlusses für sein Kellerabteil.
Die Anträge wurden zurückgewiesen mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Verwalters. Der gefasste Eigentümerbeschluss sei eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, da der bestehende Zustand nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Es sei schon zweifelhaft, ob insoweit ein Eingriff in das Sondereigentum vorgenommen worden sei; durch den Beschluss sei der Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Dabei spiele es eine Rolle, dass der Antragsteller gegen einen angeblich rechtswidrigen und schädigenden Zustand fast 9 Jahre lang nichts unternommen habe, obwohl ein ordnungsgemäßer Zustand mit verhältnismäßig geringen Mitteln hätte hergestellt werden können. Der bestandskräftige Beschluss sei 1980 gefasst, gerichtlicher Antrag aber erst 1989 gestellt worden. Aus diesem Grund wäre der geltend gemachte Schaden zum größten Teil vom Antragsteller selbst zu tragen ( § 254 Abs. 2 BGB).
2. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller auch in die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu verurteilen (das Verbot der Schlechterstellung gelte insoweit nicht, vgl. BayObLG, WuM 1989, 470; v. 2. 7. 1987, 2 Z 54/87; Zimmermann, Rechtspfleger 1959, 259; a. A. LG Köln, WuM 1990, 470). Auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren sei es angemessen, den Antragsteller nicht nur in die Gerichtskosten, sondern auch in die Erstattung der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten zu verurteilen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.05.1991, BReg 2 Z 39/91)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung