Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an an vorinstanzlich bejahte WE-Zuständigkeit sowie Abgrenzung Gemeinschafts-/Sondereigentum mittels Teilungserklärung und Aufteilungsplan
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 28.03.1991; Aktenzeichen 6 T 1965/90) |
AG Ebersberg (Entscheidung vom 19.11.1990; Aktenzeichen 2 UR 13/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 28. März 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung im Erdgeschoß, den Antragsgegnern die im ersten Stock. An die Schmalseite des Hauses sind, ebenfalls mit der Giebelseite, zwei Garagen angebaut; die Garage der Antragsteller schließt unmittelbar an das Haus an, die der Antragsgegner liegt, davon durch die Garage der Antragsteller getrennt, neben dieser. Die beiden Garagen sind innen durch eine Mauer getrennt. Während die Garage der Antragsgegner eine Doppelgarage mit offenem Dach ist, wurde in derjenigen der Antragsteller eine Zwischendecke eingezogen. Die Antragsgegner ließen in die dem Haus zugekehrte, über die Hauswand hinausreichende Giebelwand der Garagen eine Tür einbauen, so daß der Raum über dem Abstellplatz der Antragsteller (der sog. „Dachspitz”) von ihrem Balkon im ersten Stock aus zugänglich ist. Sie nützen den Dachspitz als Abstellraum.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum der Antragsteller beschrieben als Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung samt Kellerräumen und Garage wie je mit der gleichen Nummer versehen; beim Wohnungseigentum der Antragsgegner steht an Stelle der Nr. 4 die Nr. 2.
Die Antragsteller forderten die Antragsgegner zunächst auf, den Dachraum unverzüglich zu räumen und auch für sie ständig zugänglich zu halten. Da die Aufforderung erfolglos blieb, haben sie den Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Der Raum sei gemeinschaftliches, wenn nicht gar ihr Sondereigentum; sie hätten ihn den Antragsgegnern nur in jederzeit widerruflicher Weise zur Nutzung überlassen.
Die Antragsgegner berufen sich demgegenüber darauf, daß die Antragsteller ihnen den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum auf Dauer zur alleinigen Nutzung überlassen hätten.
Das Amtsgericht hat nach Vernehmung eines Zeugen die Antragsgegner mit Beschluß vom 19.11.1990 verpflichtet, den Dachraum über der Garage der Antragsteller zu räumen und nicht mehr zu nutzen.
In der Beschwerdeinstanz haben die Antragsteller den Antrag zurückgenommen, den Dachraum ständig zugänglich zu halten. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Antragsgegner mit Beschluß vom 28.3.1991 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Antragsteller, den Dachraum ihrer Garage zu räumen; an ihm machen die Antragsgegner ein Recht zum Besitz geltend.
a) Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Zuständigkeit der zur Entscheidung angerufenen Wohnungseigentumsgerichte gegeben ist. In Betracht kommt eine Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Danach entscheidet das Wohnungseigentumsgericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Ob danach eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte gegeben ist, richtet sich nach der wirklichen Natur des geltendgemachten Anspruchs (BGHZ 56, 365/367; BayObLGZ 1989, 97/99). Nach dem insoweit für die Beurteilung maßgebenden Sachvortrag der Antragsteller geht der Streit hier darum, ob der Dachraum gemeinschaftliches Eigentum im Sinn des § 1 Abs. 5 WEG ist oder ob er zum Sondereigentum der Antragsteller gehört (§ 5 WEG). Ist der Raum Sondereigentum, dann ergibt sich der Räumungsanspruch vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ohne weiteres aus § 13 Abs. 1 WEG i.V.m. § 985 BGB. Etwas anderes gilt dagegen im Hinblick auf den Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG, wenn es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
Besteht Streit darüber, ob ein bestimmter Raum zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, hat das Prozeßgericht zu entscheiden. Denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, die sich aus der Gemeinschaft oder der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben (vgl. BGHZ 73, 302/304; BayObLGZ 1970, 264/267; BayObLG DWE 1986, 29; OLG Karlsruhe OLGZ 1...