Leitsatz

  • Rechtsbeschwerdegericht ist an vorinstanzlich bejahte WE-Zuständigkeit gebunden

    Teilungserklärung und Aufteilungsplan maßgebend für die Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum (hier: Garagenzwischendecke als Sondereigentum)

 

Normenkette

§ 5 WEG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 46 WEG, § 17a Abs. 5 GVG, § 985 BGB

 

Kommentar

1. Besteht Streit darüber, ob ein bestimmter Raum zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, hat grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden, da es sich insoweit nicht um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander handelt, die sich aus der Gemeinschaft oder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben ( § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG); dies entspricht h. R. M. (vgl. BGHZ 73, 302/304; BayObLG, DWE 1986, 29; OLG Karlsruhe, OLG Z 1976/11, 13; OLG Bremen, DWE 1987, 59; offengelassen in BGHZ 109, 396/399). Dabei kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die Feststellung verlangt wird, dass ein bestimmter Raum zum Sondereigentum gehört oder ob die sich daraus abgeleitete Rechtsfolge geltend gemacht wird, nämlich der Anspruch auf Räumung (a. M. OLG Hamm, WE 1991, 135; offengelassen in BayObLG, WuM 1990, 325/326).

2. Die Zuständigkeitsfrage des angerufenen Wohnungseigentumsgerichts war nach bisheriger Rechtslage auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen. Nunmehr kann § 17 b GVG in der Neufassung durch das am 1. 1. 1991 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809) analog auch auf das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit ( § 46 WEG) angewendet werden.

Die Frage des zulässigen Rechtswegs soll im 1. Rechtszug abschließend geklärt und Rechtsmittelverfahren sollen insoweit aus Verfahrensvereinfachungs- und Beschleunigungsgründen von diesen Rechtswegfragen entlastet werden. § 17 a Abs. 5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Hauptsacheentscheidung entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gleiche Überlegungen müssen gelten für das Verhältnis zwischen streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit.

3.  Für die Abgrenzung Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum (GE/SE) ist allein die Grundbucheintragung in Verbindung mit den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen (Teilungserklärung, Aufteilungsplan) maßgebend. An die insoweit abweichenden Rechtsauffassungen der Beteiligten sind die Gerichte nicht gebunden. Andere Urkunden wie Kaufverträge oder gar Bescheide des Finanzamts oder des Landratsamtes sind in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtlich ohne Bedeutung.

Hat eine in eine Garage (Sondereigentum) eingezogene Zwischendecke keine Bedeutung für Bestand und Sicherheit der Garage, dürfte sie nicht zwingendes GE sein, sondern vielmehr auch in richtiger Auslegung der Eintragungsunterlagen SE.

Wurde ein Garagendachraum als Sondereigentum nur "leihweise" einem Dritten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen bis zum Verkauf der Wohnung oder bis zu einer Eigennutzabsicht, war jederzeitige Räumungspflicht wie hier gem. § 985 BGB und § 13 Abs. 1 WEG zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.05.1991, BReg 2 Z 55/91= BayObLGZ 1991 Nr. 31)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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