Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregistersache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung des § 9 c Abs. 2 GmbHG gilt nicht für die Prüfung von Satzungsänderungen.
2. Die Satzung einer GmbH kann vorsehen, daß die Gesellschafter unter Zustimmung des beeinträchtigten Gesellschafters alljährlich über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschließen.
Normenkette
GmbHG §§ 9c, 29 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 17 HK T 18447/00) |
AG München |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 30. November 2000 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 25. Juli 2000, soweit sie die Eintragung des § 9 Abs. 3 der Satzung betrifft, werden aufgehoben.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht München zurückgegeben.
Gründe
I.
Am 19.07.2000 meldete die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister die Neufassung der Satzung gemäß Gesellschafterbeschluß vom 09.05.2000 an. Deren § 9 Abs. 3 Satz 1 lautet:
„Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern entsprechend ihren Geschäftsanteilen zu, soweit sie nicht unter Zustimmung des Betroffenen etwas anderes beschließen.”
Das Amtsgericht beanstandete diese Bestimmung mit der Zwischenverfügung vom 25.07.2000, weil sie gegen § 29 Abs. 3 GmbHG verstoße. Eine vom Verhältnis der Geschäftsanteile abweichende Gewinnverteilung sei nur zulässig, wenn die Satzung selbst einen konkreten abweichenden Maßstab bestimme. Die vom Notar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 30.11.2000 (GmbHR 2001, 114) zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Notars. Auch für Satzungsänderungen gelte der Prüfungsmaßstab des § 9 c GmbHG, zudem sei die beanstandete Bestimmung nicht irreführend.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere konnte sie vom Notar ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts eingelegt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 9 c GmbHG sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur für die Ersteintragung einer GmbH gelte. Es könne dahinstehen, ob es tatsächlich keine Grenzen für die die Ergebnis Verwendung regelnden Satzungsklauseln gebe. Entscheidend sei, daß die beanstandete Klausel nicht erkennen lasse, daß ein derartiger Gesellschafterbeschluß nur für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr möglich sei. Sie erlaube auch die Auslegung, daß die Gesellschafterversammlung derartige Abweichungen auf Dauer durch bloßen Beschluß (unter Zustimmung der Betroffenen) festlegen könne. Hierdurch sei die einen Beanstandungsgrund darstellende Gefahr der Irreführung eines möglichen Erwerbers gegeben.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand. Weder die vom Landgericht noch die vom Amtsgericht angegebene Begründung für die Beanstandung des § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung tragen die Ablehnung der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.
a) Die Tatsacheninstanzen gehen davon aus, daß die Beschränkung des Prüfungsrechts des Registergerichts bei Neueintragungen gemäß § 9 c Abs. 2 GmbHG nicht bei Satzungsänderungen gilt. Dies entspricht dem Wortlaut des § 57 a GmbHG, der nur auf § 9 c Abs. 1 GmbHG verweist (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 77). Die Prüfung bei der Eintragung späterer Satzungsänderungen gemäß § 54 GmbHG wird demgemäß von § 9 c Abs. 2 GmbHG nicht berührt (BT-Drucks. 13/8444 S. 80; Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. § 57 a Rn. 1; GmbH-Handbuch/Kallmeyer Rz. I 1313; einschränkend: Baumbach/Zöllner GmbHG 17. Aufl. § 54 Rn. 18).
b) Indes kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein Satzungsänderungsbeschluß, hier die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, der Überprüfung durch das Registergericht unterliegt (vgl. BayObLG DB 1993, 156; Scholz/Priester GmbHG 8. Aufl. § 54 Rn. 35ff.; Scholz/Winter GmbHG 9. Aufl. § 9 c Rn. 5ff.; Baumbach/Zöllner aaO). Die von den Vorinstanzen gegen diese Bestimmung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
aa) Die Auffassung der Kammer, die Bestimmung sei irreführend, trifft nicht zu. § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch auf Dauer eine abweichende Gewinnverteilung durch bloßen Beschluß (mit Zustimmung des Betroffenen) festlegen könne. Gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnis Verwendung zu entscheiden. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist maßgebend für die Gewinnverteilung (vgl. BGH GmbHR 1998, 1178; GmbH-Handbuch/Heuser II Rz. 170; Baumbach/Zöllner § 46 Rn. 7). Sie hat gemäß § 42 a Abs. 2 GmbHG für jedes Geschäftsjahr gesondert zu erfolgen. Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren entspricht der angemeldeten Neufassung der Satzung (vgl. § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 2). Dies läßt erkennen, daß sich auch die in § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vorgesehene Beschlußfassung jeweils auf den für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgeschütteten Gewinn bezieht.
bb) Auch das Argument des Amt...