Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht: Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO (Landwirtschaftsprivileg). Kostensache. Eintragungen im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Ist der dem Erwerber überlassene landwirtschaftliche Betrieb zur Nutzung in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der Veräußerer und Erwerber beteiligt sind, so fällt die Übereignung der Grundstücke dieses Betriebs jedenfalls dann nicht unter § 19 Abs. 4 KostO, wenn nicht sichergestellt ist, daß der Erwerber den Betrieb später selbst eigenverantwortlich fortführt.
Normenkette
KostO § 19 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 3009/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 3. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 überließ ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1, durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.6.1999 mehrere Grundstücke von insgesamt rd. 54 ha Fläche, beschrieben als landwirtschaftliche Nutzflächen, Wohnhaus, Hofraum, Lagerplatz, Hof- und Gebäude flächen. In der notariellen Urkunde heißt es unter Ziff. IV:
Der Vertragsgrundbesitz wurde aufgrund eines Gesellschaftsvertrages der Saatzucht A. GmbH & Co. KG entgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Erwerber hat Kenntnis vom Inhalt dieses Vertrages und tritt insofern in den Vertrag ein. Er ist bereits Mitgesellschafter.
Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der genannten KG ist eine GmbH. Kommanditisten mit jeweils gleich hoher Einlage sind die beiden Beteiligten, der Ehemann der Beteiligten zu 2 und Vater des Beteiligten zu 1 sowie eine weitere Familienangehörige. Gesellschafter der GmbH sind, wiederum mit jeweils gleich hoher Einlage, die vier Kommanditisten, Geschäftsführer ist der Ehemann der Beteiligten zu 2. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Betrieb einer Landwirtschaft mit Saatzucht. Neben dem vertragsgegenständlichen Betrieb ist von der Beteiligten zu 2 ein weiterer Betrieb zur Nutzung in die KG eingebracht.
Der Eigentumswechsel sowie eine Rückauflassungsvormerkung wurden am 20.9.1999 im Grundbuch eingetragen. In der hierfür erstellten Kostenrechnung vom 20.9.1999 ging der Kostenbeamte für den Geschäftswert unter Anwendung von § 19 Abs. 4 KostO vom vierfachen Einheitswert der Grundstücke aus. Auf Beanstandung des Bezirksrevisors wurde am 22.8.2000 eine neue Kostenrechnung erstellt, mit der von dem Beteiligten zu 1 unter Zugrundelegung des Verkehrswerts der Grundstücke die Zahlung weiterer 3.799,50 DM verlangt wurde.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 1 Erinnerung ein. Er ist der Auffassung, die ursprüngliche Kostenrechnung sei zutreffend gewesen.
Die Erinnerung wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 16.10.2000 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich die Beteiligte zu 2 anschloß, hat das Landgericht mit Beschluß vom 3.1.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Beteiligte zu 1 sei nicht „Mitunternehmer” der von ihm und zuvor schon von seiner Mutter eingeschalteten GmbH & Co. KG. Die allein maßgebende handels- und gesellschaftsrechtliche Sicht erlaube es nicht, neben der allein haftenden GmbH im Rahmen der GmbH & Co. KG einen weiteren Unternehmer zu „fingieren”, um ein Kostenprivileg, das ausschließlich zur Gewährleistung der Überlebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen wurde, für Vollkaufleuten gleichstehende Handelsgesellschaften nutzbar zu machen. Die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Rahmen der GmbH & Co. KG als solche aus Land- und Forstwirtschaft sei nicht maßgebend.
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als richtig. Sie geht zwar auf die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO nicht detailliert ein, nimmt aber im Ergebnis zutreffend an, daß der Überlassungsvertrag vom 29.6.1999 diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
a) Die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO sieht für Geschäfte, welche die Fortführung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle betreffen, die Bewertung des land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Vierfachen des letzten Einheitswerts vor. Sie soll aus agrarpolitischen Gründen eine frühzeitige Regelung der Hofnachfolge fördern und der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 re. Sp. u.; BayObLG FGPrax 2000, 210; OLG Stuttgart Die Justiz 1998, 34).
b) Es ist bereits zweifelhaft, ob die überlassenen Grundstücke hier noch einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden. Dies setzt, wie sich aus der Zielsetzung des § 19 Abs. 4 KostO ergibt, das Vorhandensein einer Hofstelle voraus, die in aller Regel der bäuerlichen Familie auch Wohnung bietet (BayObLGZ 1992, 231/233). Von der Hofstelle aus muß...