Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilprozesssache: Gerichtliche Kostenentscheidung sowie Verkündung einer Entscheidung zu Gerichtsprotokoll
Verfahrensgang
LG Würzburg (Entscheidung vom 19.04.1988; Aktenzeichen 3 T 1804/87) |
AG Kitzingen (Entscheidung vom 16.07.1987; Aktenzeichen UR II 10/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 19. April 1988 aufgehoben.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 220 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragsgegner sind mit Beschluß des Amtsgerichts vom 16.7.1987 verpflichtet worden, an die Antragsteller 1 120,70 DM nebst Zinsen zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Antragsgegner am 16.12.1987 ihre gegen den Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen. Laut Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende darauf folgenden Beschluß verkündet:
Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 47 WEG).
Mit Schriftsatz vom 10./11.3.1988 haben die Antragsteller beantragt, den Beschluß vom 16.12.1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen haben; sie sind der Meinung, daß über diese Kosten noch nicht entschieden worden sei. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten; sie haben darauf hingewiesen, daß die Frist für eine Ergänzung des Beschlusses schon abgelaufen sei.
Mit Beschluß vom 19.4.1988 hat das Landgericht „den Beschluß vom 16.12.1987 dahingehend ergänzt, daß die Antragsgegner die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben”. Zur Begründung ist ausgeführt, es entspreche der Gerechtigkeit, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die dem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten zu erstatten habe, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt.
Die Antragsgegner haben gegen den Beschluß „sofortige Beschwerde” eingelegt.
II.
Das als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel führt aus formellen Gründen zur Aufhebung des Beschlusses vom 19.4.1988. Dieser Beschluß durfte nicht erlassen werden, da das Verfahren in der Beschwerdeinstanz mit dem in der mündlichen Verhandlung bekanntgemachten Beschluß beendet war.
1. Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde durch die Antragsgegner hätte das Landgericht nur noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, z. B. BayObLGZ 1973, 30/32 f.). Dies hat es mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 verkündeten Beschluß getan. Der Beschluß ist wirksam bekanntgemacht worden.
a) Gemäß § 43 WEG, § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG kann eine gerichtliche Verfügung (Entscheidung) im Wohnungseigentumsverfahren auch dadurch wirksam werden, daß sie den anwesenden Beteiligten zu Protokoll bekanntgemacht wird. Dies ist auch dann zulässig, wenn durch die Bekanntmachung eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird (KGJ 22 A 16; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 41, Keidel/Reichert FGG 12. Aufl. Rn. 24, jeweils zu § 16). Voraussetzung für eine wirksame Bekanntmachung in der Form des § 16 Abs. 3 FGG ist, daß die Entscheidung in ihrem vollen Wortlaut eröffnet (vorgelesen) wird und daß die Eröffnung in Anwesenheit aller Beteiligten aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (BayObLG WEM 1981 Heft 5 S. 38 = NJW 1982, 290 (LS); BayObLG Rpfleger 1975, 241; Jansen Rn. 42, Keidel/Reichert Rn. 26, jeweils zu § 16). Dies ist hier geschehen.
b) Eine Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 FGG ist grundsätzlich nur wirksam, wenn die Entscheidung vollständig, d. h. mit Formel und Gründen eröffnet wird (BayObLG, Jansen, Keidel, jeweils aaO). Doch gilt dies nur, wenn die Entscheidung überhaupt mit Gründen versehen war oder versehen werden soll (vgl. BayObLGZ 1958, 244/247; BayObLG Rpfleger 1975, 241). Dies war hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht wollte seine Kostenentscheidung nicht begründen und hat sie auch später nicht begründet. Ob darin ein Verstoß gegen § 44 Abs. 4 Satz 2 WEG oder § 25 FGG liegt, kann auf sich beruhen, denn ein solcher Verstoß würde die Entscheidung jedenfalls nicht unwirksam machen (vgl. § 27 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO).
3. Das Landgericht hat den Antragsgegnern durch den Beschluß vom 16.12.1987 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Auslegung dieser Entscheidung ist Sache des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1986, 163/166; Jansen § 27 Rn. 22). Diese Auslegung ergibt, daß das Landgericht den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. § 47 WEG unterscheidet zwischen den Gerichtskosten (§ 47 Satz 1) und d...