Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 20.06.1988; Aktenzeichen 4 T 1355/88)

AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 21/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 20. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren – insoweit wird Nummer IV des Beschlusses des Landgerichts abgeändert – wird auf jeweils 600 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind jeweils die Miteigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren Ansprüche in Höhe von 2.824,97 DM geltend gemacht, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Zusammenhang stehen. Der Antragsgegner zu 1 hat die Ansprüche in Höhe von 1.446,49 DM vor dem Amtsgericht anerkannt; die Antragsteller haben den restlichen Anspruch von 1.378,48 DM „fallen gelassen”. Der Antragsgegner zu 1 hat Gegenforderungen von insgesamt 6.191 DM vorgetragen und einen Teil davon zunächst gegen den nicht anerkannten Anspruch der Antragsteller zur Aufrechnung gestellt; er hat später erklärt, daß er keine Gegenforderungen mehr erhebe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.3.1988 die Antragsgegner „dem Anerkenntnis gemäß” zur Zahlung von 1.446,49 DM verpflichtet. Es hat den Antragstellern 1/9 und den Antragsgegnern 8/9 der Gerichtskosten auferlegt. Weiter hat es angeordnet, daß die Antragsgegner 8/9 der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller und diese 1/9 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen haben. Schließlich hat es den Geschäftswert unter Einrechnung der Gegenforderungen des Antragsgegners zu 1 auf 9.010,96 DM festgesetzt.

Der Antragsgegner zu 1 hat gegen die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat diese Entscheidungen mit Beschluß vom 20.6.1988 abgeändert: Es hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges Antragstellern und Antragsgegnern jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldnern auferlegt und ausgesprochen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Den Geschäftswert des amtsgerichtlichen Verfahrens hat es auf 2.824,96 DM abgeändert, den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 1.900 DM festgesetzt.

Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt:

Die nur gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 sei trotz § 20 a Abs. 1 FGG zulässig. Zwar gebe es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anerkenntnisurteil und keine dem § 99 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift. Bei einem Zahlungsanspruch werde aber der Antragsgegner trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes regelmäßig ohne weitere Prüfung verurteilt, wenn er erkläre, daß er den Anspruch anerkenne. In Wahrheit liege dann keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur eine Entscheidung über die Kosten vor. Deshalb sei die Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 20 a Abs. 2 FGG und unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 99 Abs. 2 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel sei auch begründet. Die Antragsteller hätten mit einer Teilforderung von 1.446,49 DM Erfolg gehabt, in Höhe von 1.378,48 DM ihren Antrag jedoch zurückgenommen. Die Antragsgegner hätten den zugesprochenen Anspruch anerkannt und nur die weitergehende Forderung bestritten. Gemäß § 47 WEG erscheine es demnach billig, die Gerichtskosten Antragstellern und Antragsgegnern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, vom Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe, aber nicht abzuweichen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht begründet.

1. Die sofortige Erstbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist zulässig gewesen. Der Senat vermag zwar den Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit nicht zu folgen, die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Satz 2 FGG, § 563 ZPO).

a) Soweit das Landgericht über die Kosten entschieden hat, die durch den aufrechterhaltenen und zuerkannten Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs entstanden sind, stünde der Anfechtung der Kostenentscheidung allein § 20 a Abs. 1 FGG entgegen. Denn insoweit hat das Amtsgericht auch eine Hauptsacheentscheidung erlassen. Daß der Antragsgegner zu 1 – nicht aber auch die Antragsgegnerin zu 2 – den Anspruch in dieser Höhe „anerkannt” hat, ändert daran entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts. Dem Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit seinem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) ist ein „Anerkenntnis” und damit auch eine dem Anerkenntnisurteil des § 307 ZPO entsprechende Entscheidung fremd (Augustin WEG § 43 Rn. 82; Jansen FGG 2. Aufl. § 12 Rn. 32; Bassenge/Herbst FGG 4...

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