Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzansprche des Verwalters
Beteiligte
Wohnungseigentümer der Wohnanlage in … (…) – Eigentümerliste in der Anlage zum Beschluß des Amtsgerichts – |
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 26.02.1987; Aktenzeichen 4 T 1751/86) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Februar 1987 aufgehoben, soweit der Antragsgegner nicht gemäß nachfolgender Nr. II zur Zahlung verpflichtet bleibt.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Februar 1987 abgeändert und neu gefaßt wird wie folgt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters T. S. folgende Beträge, jeweils nebst 4% Zinsen seit 25. November 1985, zu bezahlen:
- 903,47 DM;
- weitere 2 003,89 DM Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die den Antragstellern gegen den Wohnungseigentümer Dr. B. und gegen den Sachverständigen Dipl. Ing. S. aus der Bezahlung der Rechnung dieses Sachverständigen vom 30. April 1984 zustehen
- weitere 1 775,98 DM Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die den Antragstellern gegen den Wohnungseigentümer Dr. B. und gegen die Rechtsanwälte Renz und Kollegen wegen der Bezahlung der Kostenrechnung vom 7. Juni 1984 zustehen.
III. Die Kostenentscheidung des Landgerichts (Nrn. 1 c und 3) wird aufgehoben.
IV. Um Umfang der Aufhebung (Nr. I und III) wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 371 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Verwalter war bis zum 31.12.1984 entweder der Antragsgegner selbst, oder eine OHG, deren Gesellschafter der Antragsgegner ist. Nach Bestellung eines neuen Verwalters haben die Antragsteller den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die aus der Verwaltertätigkeit hergeleiteten Ansprüche auf insgesamt 11 012,91 DM nebst Zinsen beziffert. Nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung hinsichtlich eines Teilbetrags hat das Amtsgericht den Antragsgegner mit Beschluß vom 29.7.1986 verpflichtet, zu Händen des Verwalters 9 848,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.11.1985 zu zahlen. Nachdem im zweiten Rechtszug die Hauptsache hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags für erledigt erklärt worden war, hat das Landgericht den Antragsgegner mit Beschluß vom 26.2.1987 zur Zahlung von 7 371,33 DM nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
A. Mit seinem Einwand, die erhobenen Ansprüche seien vor dem Prozeßgericht, nicht jedoch im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen, kann der Antragsgegner nicht durchdringen. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche geltend, die sie aus dessen Verwaltertätigkeit herleiten. Für Ansprüche gegen den Verwalter, auch wenn dieser bereits abberufen ist und es sich um Ansprüche aus dessen früherer Tätigkeit handelt, ist das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG zulässig (BGHZ 59, 58/63 f.; 78, 57/63 f.; BayObLGZ 1969, 209/210 f.; 1986, 348/350). Die Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ist (anders als die des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG) „sachbezogen” (BayObLGZ 1986, 348/350).
Für die Zuweisung einer Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dementsprechend allein ausschlaggebend, daß das vom Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (BGH 78, 57/63). Dieser für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner nicht selbst als Verwalter bestellt gewesen sein sollte, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Vortrag auch des Antragsgegners angenommen hat, sondern wenn er in Anspruch genommen wird, weil er als Gesellschafter einer zur Verwalterin bestellten OHG für deren Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB einzustehen hat. Auf die Frage, ob der Antragsgegner unmittelbar oder gemäß § 128 HGB haftet, kommt es weder verfahrensrechtlich, noch materiellrechtlich an.
B. Die Entscheidung des Landgerichts ist allein vom Antragsgegner angefochten. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind demzufolge nur die Ansprüche, die das Landgericht den Antragstellern zuerkannt hat. Nur auf sie ist einzugehen. Es sind dies die Posten Nr. 3, 6, 7 und 8 in den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses. Da es, wie dargelegt, für die Entscheidung unerheblich ist, ob der Ant...