Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Auswechslung einer Wohnungstür
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 31.03.1987; Aktenzeichen 13 T 9590/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1987 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in einer aus zwei Gebäuden (Hausnummern 1 und 1a) bestehenden Wohnanlage. Es handelt sich um Altbauten. Im Haus Nr. 1a befindet sich in jedem Geschoß nur eine Wohnung. Den Antragsteller gehört die Wohnung im ersten, dem Antragsgegner die im dritten Obergeschoß. Sämtliche Wohnungseingangstüren führen in das gemeinsame Treppenhaus. Es handelt sich um Holztüren älterer Bauart, deren obere Hälfte durch Holzsprossen geteilte Glaseinsätze enthalten.
Der Antragsgegner hat – ebenso wie die Eigentümerin der Wohnung im vierten Obergeschoß – die Eingangstüre zu seiner Wohnung ausgewechselt und unter Veränderung der Türzarge durch eine glatte, furnierte Sperrholztüre ersetzt. Der Antragsteller verlangt die Entfernung der neuen Türe und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 9.12.1985 verpflichtet, die von ihm eingebaute Wohnungstüre zu entfernen und den früheren Zustand in der Außenansicht wiederherzustellen. Mit Beschluß vom 31.3.1987 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat wegen des Sachverhalts auf den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Bezug genommen und ausgeführt, jedenfalls die Außenseite der Wohnungstüre gehöre zum gemeinschaftlichen Eigentum. Als bauliche Veränderung wäre das Entfernen der Wohnungstüre deshalb nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig gewesen. Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG greife nicht ein. Zu dulden seien danach nur solche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, durch die keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse. Eine Änderung sei insbesondere dann überhaupt nur mit Einstimmigkeit möglich, wenn der zu verändernde Gegenstand unbrauchbar oder weniger nützlich werde, selbst wenn sich Vorteile für die Gemeinschaft im ganzen ergäben. So liege der Fall hier. Der Antragsgegner habe die Wohnungstüre entfernt und weggeworfen. Es komme deswegen nicht darauf an, ob der optische Eindruck des Treppenhauses nachteilig verändert worden sei. Dieser Gesichtspunkt sei nur dann von Bedeutung, wenn zusätzliche Einrichtungen geschaffen oder bestehende Gemeinschaftseinrichtungen umgebaut, nicht aber in Fällen, in denen Teile des Gemeinschaftseigentums schlicht vernichtet würden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Sie ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil das Landgericht ohne hinreichenden Grund davon abgesehen hat, mündlich zu verhandeln.
Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den ersten Rechtszug, sondern auch für das Beschwerdeverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77 m.w.Nachw.). Die mündliche Verhandlung dient sowohl der Sachaufklärung als auch der Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77; BayObLG MDR 1986, 237/238).
Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß eine gütliche Einigung der Beteiligten aus persönlichen oder sachlichen Gründen aussichtslos wäre und daß aus diesem Grunde ein Sühneversuch ausnahmsweise hätte unterbleiben können. Es kann auch nicht gesagt werden, daß eine Erörterung des Sach- und Streitstandes in mündlicher Verhandlung entbehrlich war. Es kann im Gegenteil angenommen werden, daß sie zu einer weiteren Sachaufklärung und möglicherweise zu einer anderen Beurteilung des Falles geführt hätte.
Da es jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung des Landgerichts auf dem genannten Verfahrensfehler beruht, kann sie keinen Bestand haben.
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil auf Grund eines Rechtsfehlers erf...