Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 372/91) |
LG München I (Aktenzeichen 13 T 20 182/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. März 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die durch Aufteilung eines im Jahr 1910 erbauten vierstöckigen Hauses entstanden ist.
Der Antragsgegner zu 1, dem sechs der insgesamt 14 Sondereigentumseinheiten gehören, möchte einen Personenaufzug außen am Treppenhaus errichten. Die erforderliche Baugenehmigung hat er am 23.11.1989 erhalten.
Nachdem in einer Eigentümerversammlung am 22.5.1990 eine Beschlußfassung über den Einbau des Aufzugs unterblieben war, weil die Zustimmung aller Wohnungseigentümer nicht zu erreichen war, wurde die Frage auf der Eigentümerversammlung am 7.5.1991 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 erneut beraten; diesmal wurde mit den Stimmen des Antragsgegners zu 1 und eines anderen Wohnungseigentümers folgender Mehrheitsbeschluß gefaßt:
Der Einbau eines Aufzuges entsprechend dem Angebot der Firma H. vom 25.4.1988, Seite 6, obere Variante. Ausführung Seite 1, auf Kosten von Herrn M. (des Antragsgegners zu 1) wird gestattet. Darüber hinaus übernimmt Herr M. alle Betriebs- und Wartungskosten sowie sämtliche Auflagen, auch künftige, durch Ämter und Behörden.
Für die Gestattung leistet Herr M. einen Zuschuß von DM 30 000,– in die allgemeine Instandhaltungsrücklage. Die Verpflichtungen aus diesem Beschlußvorschlag gelten auch für alle Sonderrechtsnachfolger von Herrn M. Im Falle einer Veräußerung sind die Rechte und Pflichten vertraglich auf die Erwerber zu übertragen.
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält unter der Überschrift „Instandhaltung und Instandsetzung” in § 6 u. a. folgende Bestimmungen:
…
Für bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, gelten die Bestimmungen des § 22 WEG mit folgender Ausnahme:
Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf den modernsten Stand der Technik zu erhalten und zu bringen, gehören in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG zu den Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 WEG. § 16 Abs. 3 wird für diese Fälle abbedungen.
4) Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, dies gilt insbesondere für das Anbringen von Werbevorrichtungen und Außenantennen, die Durchführung von Maßnahmen entsprechender Art auf dem Grundstück, auf den Balkonen, Dachterrassen und Loggien und anderen Einrichtungen. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung ersetzt werden …
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 7.5.1991 zu TOP 6 für ungültig zu erklären.
Mit Beschluß vom 2.10.1991 hat das Amtsgericht antragsgemäß den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.3.1992 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, ausgeführt:
Gemäß § 22 Abs. 1 WEG könnten bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgingen, nicht nach § 21 Abs. 3 WEG mit Mehrheit beschlossen werden. Solche bauliche Veränderungen bedürften deshalb grundsätzlich der Zustimmung all jener Eigentümer, die durch die Baumaßnahme über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden.
Diese gesetzliche Regelung sei hier durch § 6 Nr. 3 GO nicht abbedungen. Denn der zusätzliche Bau eines Personenaufzugs bedeute die Errichtung einer neuen, bisher nicht vorhandenen Anlage. Dies werde von § 6 Nr. 3 GO nicht gedeckt. Da der Aufzug eine bauliche Veränderung sei, die zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gebäudes nicht erforderlich sei, müßten die Antragsteller die damit einhergehenden Beeinträchtigungen nicht dulden, da die Beeinträchtigungen über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgingen. Abgesehen von einer möglichen Geräuschbelästigung werde durch den Anbau des Aufzugs die Belichtung des Treppenhauses verschlechtert, die Hausfassade zum Hof hin verändert und die Aussicht der Antragsteller von ihrer Wohnung aus beeinträchtigt. Der Antragsgegner zu 1 habe gegen die Antragsteller auch keinen Anspruch a...