Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Kosten des Beschwerdeverfahrens
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 577/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 997/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Mai 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 48 Wohnungen und mit Tiefgaragenstellplätzen; mit der Wohnung der Antragstellerin ist ein Miteigentumanteil von 13,212/1000 verbunden. Wegen Feuchtigkeit in der Tiefgarage beschlossen die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 19.6.1991 zu Tagesordnungspunkt 6, die Rechtsanwälte T. mit der Vertretung der Interessen der Gemeinschaft zu beauftragen; die Verwaltung sollte eine entsprechende Planung und Ausschreibung vornehmen. Weitere Punkte (erforderliche und geeignete Arbeiten; Kostentragung) wurden ohne Beschlußfassung erörtert.
Die Antragstellerin hat beantragt, die zu Tagesordnungspunkt 6 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 2.1.1992 abgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht auf 50 000 DM festgesetzt, da „nach Aktenlage bezüglich der zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Maßnahmen” mit Kosten bis zu dieser Höhe zu rechnen sei.
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.5.1992 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Die Antragsgegner haben dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG); es ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich sei es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, auch die Gerichtskosten trägt, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt; dies folge aus dem den §§ 515 Abs. 3, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des § 47 WEG bei Zurücknahme eines Rechtsmittels grundsätzlich in Betracht komme, sei hier nicht anzuordnen. Die Antragstellerin habe nämlich auf den Einwand der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung, daß der Beschwerdewert nicht erreicht sei, und nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung sich sogleich einsichtig gezeigt und ihre unzulässige Beschwerde zurückgenommen. Im Falle einer Entscheidung wäre es wohl bezüglich der außergerichtlichen Kosten beim gesetzlichen Regelfall geblieben. Von einem offensichtlich erfolglosen oder mutwilligen Rechtsmittel könne keine Rede sein, da die Unzulässigkeit der Beschwerde daraus folge, daß Geschäftswert und Beschwerdewert nicht identisch seien; insoweit handle es sich um eine nicht einfach gelagerte Problematik.
Bei dieser Sachlage wäre es grob unbillig, die einsichtige Antragstellerin mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, welche sie im Falle einer Hauptsacheentscheidung voraussichtlich nicht zu tragen gehabt hätte.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde (zu der es nicht der Zustimmung der Antragsgegner bedurfte) hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung, auch die über die Erstattung außergerichtlicher Kosten, ist Ermessensentscheidung; das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 1973, 30/33; BayObLG WuM 1991, 453/454; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24).
b) Die Entscheidung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist von den vom Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das Landgericht befindet sich auch insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BayObLG WuM 1991, 134; BayObLG JurBüro 1992 Sp. 119/120), als es für den Fall der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels eine Ausnahme von der Kostenerstattung angenommen hat. Auch wenn bereits die Antrag...