Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung eines Wintergartens

 

Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung einer zulässigen sofortigen weiteren Beschwerde, wird das Rechtsmittel unzulässig. Es bleibt zulässig, wenn es vom Rechtsmittelführer auf die Kosten beschränkt wird.

 

Normenkette

WEG § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 23062/00)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 868/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Dachgeschoßwohnung Nr. 19. Er errichtete auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Dachoberfläche (Flachdach) einen Wintergarten.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zur Beseitigung des Wintergartens zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 2.11.2000 stattgegeben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 3.1.2001 dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die am 24.1.2001 eingegangen ist.

Am 2.5.2001 haben die Wohnungseigentümer durch Beschluß den Wintergarten des Antragsgegners in der derzeit bestehenden Form genehmigt. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig geworden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Durch den bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluß vom 2.5.2001 hat sich die Hauptsache erledigt. Das zunächst in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel ist dadurch unzulässig geworden. Auf die Kosten hat der Antragsgegner das Rechtsmittel nicht beschränkt, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben wurde. In diesem Fall wäre das Rechtsmittel zulässig geblieben (BGHZ 86, 393/395; BayObLG ZWE 2000, 217).

Es erscheint angemessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 WEG).

Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Reichold, Demharter, Lorbacher

 

Fundstellen

Haufe-Index 645521

ZMR 2001, 993

ZWE 2002, 78

NJOZ 2001, 2026

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