Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar.

 

Normenkette

FGG §§ 19, 56g, 67

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 12.05.2003; Aktenzeichen 4 T 1679/03)

AG Rosenheim (Aktenzeichen XVII 665/99)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 12.5.2003 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Betreuer, ein Rechtsanwalt, beantragte am 1.4.2003 die Festsetzung von Vergütung für seine Tätigkeit im zurückliegenden Jahr. Er machte dabei einen Stundensatz von 60 Euro geltend. Der Rechtspfleger des AG bestellte am 11.4.2003 für das Vergütungsverfahren einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Pfleger. Hiergegen erhoben der Betreuer durch Schriftsatz einer in seiner Kanzlei arbeitenden Rechtsanwältin sowie die Betroffene durch eigenes Schreiben Beschwerde.

Das LG hat die Beschwerden am 12.5.2003 verworfen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden des Betreuers und der Betroffenen.

II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeberechtigung beider Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt bereits aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG; vgl. BayObLG BayObLGZ 1976, 281 [282]; BayObLGZ 1996, 90 [91] m.w.N.).

In der Sache sind die Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das LG hat die Erstbeschwerden zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann als eine den Fortgang des Verfahrens fördernde Zwischenentscheidung von den Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (st. Rspr. des BayObLG: v. 8.4.1993 – 3Z BR 51/93, BayObLGReport 1993, 53 = BayObLGZ 1993, 157 [158]; v. 10.10.1994 – 3Z BR 262/94, BayObLGReport 1995, 14 = FamRZ 1995, 301; v. 1.7.1999 – 3Z BR 182/99, BayObLGReport 1999, 79 = FamRZ 2000, 249 [250]; ebenso OLG Hamm v. 20.6.1996 – 15 W 143/96, FamRZ 1997, 440[441], OLG Stuttgart v. 4.5.2000 – 8 W 219/00, FamRZ 2001, 39 [40]; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 207 [208]). Nichts anderes kann im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung jedenfalls dann gelten, wenn die Berechtigung eines vom Betreuer geltend gemachten Stundensatzes zu prüfen ist, der den in § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG aufgeführten Satz erheblich übersteigt.

Das OLG Köln ist anderer Auffassung (OLG Köln v. 5.3.1999 – 16 Wx 14/99, OLGReport Köln 1999, 254 = FamRZ 2000, 492 [493]; v. 5.10.2001 – 16 Wx 198/01, FamRZ 2002, 970 – Volltext jeweils bei juris) und hat daher das ihm in der erstgenannten Sache vorliegende Rechtsmittel dem BGH vorgelegt. Dieser hat bislang nicht entschieden.

Der Senat hält hingegen an seiner bisherigen Rspr. und der herrschenden Meinung fest. Umstände, die eine Abweichung von den darin gebildeten Grundsätzen rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.

Sprau Dr. Denk Glocker

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103604

OLGR-MBN 2003, 397

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