Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 12.01.2021; Aktenzeichen StVK 502/19) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Landshut wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 12. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
- Dem Beschwerdegegner L... wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Gründe
I.
Der Beschwerdegegner verbüßte vom 21.12.2016 bis zu seiner Entlassung am 23.9.2020 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten. Am 15.5.2019 ist er gegen seinen Willen von der Justizvollzugsanstalt Landshut in die Justizvollzugsanstalt Amberg verlegt worden. Die ihm mündlich bekanntgemachte zugrundeliegende Anordnung hat die Justizvollzugsanstalt Landshut auf sein ablehnendes, beleidigendes, provozierendes und bedrohendes, auf Lahmlegung der Justizvollzugsanstalt Landshut gerichtetes Verhalten gestützt.
Mit Beschluss vom 3.2.2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Antrag des Strafgefangenen auf Aufhebung der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Amberg und auf Anordnung der Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Landshut (unter Wiederherstellung der durch die Verlegung verlorenen Rechtspositionen) als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergeigen hat der Strafgefangene Rechtsbeschwerde eingelegt und, nachdem er zwischenzeitlich am 17.6.2020 in die Justizvollzugsanstalt Bernau verlegt worden war, in der bereits die Entlassvorbereitungen durchgeführt wurden, von dem Rückverlegungsantrag Abstand genommen. Nach Hinweis durch den Senat, dass vorliegend ausnahmsweise ein Bedürfnis nach gerichtlicher Feststellung fortbestehen könne, hat der Beschwerdeführer den ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag samt Annexanträgen für erledigt erklärt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verlegung unter Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer begehrt.
Mit Beschluss vom 24.8.2020 (Az. 204 StRR 166/20) hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut vom 3.2.2020 für gegenstandslos erklärt und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Strafgefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Landshut an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut zurückgegeben.
Mit Beschluss vom 12.1.2021 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut auf den Antrag des Strafgefangenen fest, dass seine Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Landshut vom 15.5.2019 rechtswidrig war.
Zur Begründung führte sie aus, dass die gemäß VV zu Art. 10 BayStVollzG erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Verlegung noch nicht erteilt war. Diese war erst am 16.5.2019 beantragt und durch das bayerische Staatsministerium der Justiz am 22.5.2019 bewilligt worden. Eine Verlegung wäre daher nach formellem Recht erst ab 22.5.2019 zulässig gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Justizvollzugsanstalt Landshut mit Schreiben vom 28.1.2021, eingegangen beim Landgericht Landshut per Telefax am 2.2.2021, Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft München schloss sich mit Schreiben vom 12.2.2021 diesem Antrag an.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner nahm hierzu mit Schreiben vom 9.3.2021 und vom 15.3.2021 Stellung und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Landshut ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG liegen bereits deshalb vor, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt hat mit der Sachrüge jedenfalls insoweit vorläufigen Erfolg, als der angefochtene Beschluss vom 12.1.2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Sätze 1 und 3 StVollzG).
Die Strafvollstreckungskammer ging unzutreffend davon aus, dass die gemäß Art. 10 Abs. 1 BayStVollzG abweichend vom Vollstreckungsplan angeordnete Verlegung des Beschwerdeführers von der Justizvollzugsanstalt Landshut in die Justizvollzugsanstalt Amberg unwirksam war, weil sie angeordnet wurde, ohne vorher die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (also nach Art. 173 BayStVollzG des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz) einzuholen. Art. 10 BayStVollzG selbst sieht ei...