Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 5 HK O 9171/17)

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 4) bis 9), 11), 13), 29), 32), 41), 42), 44) 45), 48), 51) und 53), gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Juni 2021 werden zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über Höhe einer angemessenen Barabfindung, die Minderheitsaktionären wegen der Übertragung ihrer Anteile auf den Hauptaktionär durch Beschluss der Hauptversammlung nach § 327a AktG zu gewähren ist.

1. Die Beschwerdeführer waren neben den übrigen Antragstellern Aktionäre der m. AG (im Folgenden auch: Gesellschaft), einer nicht (mehr) börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in T., deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen in der Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich von Immobilien im Inland und in den USA bestand.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft fasste am 22. März 2017 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 136,00 EUR je Aktie auf den Antragsgegner als Hauptaktionär zu übertragen.

Gemäß Satzung in der Fassung vom 22. März 2017 war das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 123.097,81 EUR in 99.271 Stückaktien eingeteilt. Die Gesellschaft hielt am 22. März 2017 521 eigene Aktien. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Nr. 1 der Satzung:

  • Der Betrieb einer Internet-Plattform zum Handel mit und Vertrieb von Büchern und anderen Produkten;
  • der Handel von Büchern und anderen Produkten sowie die Erbringung von Dienstleitungen, insbesondere über das Internet;
  • Verlagsgeschäfte aller Art;
  • der Vertrieb elektronischer Medien und die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, um solche Medien zu vermarkten;
  • der Betrieb einer Werbe- und Medienagentur;
  • die Veranstaltung von und Erbringung von Dienstleistungen für Präsentationen von Büchern, Kunst und anderen Medien;
  • die Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsmodellen sowie der Betrieb von Unternehmungen im Bereich von Health Care; sowie
  • die Verwaltung (einschließlich Erwerb und Veräußerung) von Beteiligungen und/oder Immobilien im In- und Ausland und/oder sonstigen eigenen Vermögens der Gesellschaft.

Die Aktien der Gesellschaft waren von 1999 bis 2009 zum Handel im Regulierten Markt zugelassen, danach waren sie bis zum 30. Juni 2016 im Freiverkehr an der Börse München notiert.

Die Bewertungsgutachter ermittelten zum 22. März 2017 in Anwendung der Net-Asset-Value-Methode (im Folgenden: NAV-Methode) einen Unternehmenswert von 13.125.999,00 EUR und damit einen Wert von 132,92 EUR pro Aktie. Die vom Landgericht München I bestellten Abfindungsprüfer kamen in ihrem Prüfungsbericht vom 6. Februar 2017 zu dem Ergebnis, die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung in Höhe von 136,00 EUR pro Stückaktie sei angemessen. In der Stichtagserklärung vom 22. März 2017 bestätigten die Abfindungsprüfer die Angemessenheit dieser Barabfindung auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit dem Abschluss der Prüfung.

2. Die Antragsteller haben zur Begründung ihrer Ansicht, die festgelegte Abfindung sei nicht angemessen, im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

a) Die herangezogene NAV-Methode sei ungeeignet. Auch bei Anwendung dieser Methode hätten steuerliche Verlustvorträge berücksichtigt werden müssen.

b) Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände sei fehlerhaft erfolgt.

Insbesondere für die Wohnung in Düsseldorf dürfe keinesfalls ein Wert unterhalb der Anschaffungskosten in Höhe von 2.000.000,00 EUR angesetzt werden. Auch im Übrigen sei die Bewertung des Immobilienvermögens in Berlin und Düsseldorf fehlerhaft.

Der Ansatz des Barwerts der Verwaltungskosten stehe im Widerspruch zur Systematik des NAV-Verfahrens. Die Kosten seien jedenfalls zu hoch angesetzt.

Korrekturbedarf bestehe bei der Bewertung der Anteile an der e. GmbH.

Auch bei der Beteiligung an der m. Corp. müsse der angesetzte Wert erhöht werden. Die angenommene Wertsteigerung der Immobilien in Texas um 16 % im Laufe von sieben Jahren falle zu gering aus. Es hätte eine Ertragswertermittlung durchgeführt werden müssen. Der angenommene Wert der Immobilie in New York stehe im Widerspruch zu der rasanten Entwicklung am dortigen Markt. Die Verwaltungskosten seien zu hoch angesetzt und es bestehe die Gefahr eines doppelten Abzugs sowohl bei der Muttergesellschaft als auch bei der m. Corp.

Auch bei den weiteren Beteiligungen der Gesellschaft (M.N.U. R. LP, O. Inc. und F. A. F. S.C.A) und sonstigen Vermögensgegenständen müsse eine Erhöhung vorgenommen werden.

Die festgesetzte Barabfindung lasse den zuletzt deutlich über dem angebotenen Betrag liegenden Börsenkurs der m.-Aktie zu Unrecht außer Betracht. Auch müssten die Vorerwerbspreise berücksichtigt werden, die der Antragsgegner und die Gesellschaft selbst bei Erwerb eigener Aktien g...

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