Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)
Leitsatz (amtlich)
Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des besonderen Geschäftsmodells des zu bewertenden Unternehmens zur Schätzung des Unternehmenswertes auch auf den Net Asset Value (NAV) als Bewertungsmethode zurückgegriffen werden.
Normenkette
UmwG § 62; AktG § 327a; SpruchG § 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.12.2014; Aktenzeichen 3-05 O 164/13) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller zu 18) und 23), zu 24) und 25), zu 26) und 27) und zu 51) und 52) gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 16.12.2014 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der B GmbH & Co KGaA (im folgenden B). Die Kommandit-Aktien der B waren seit dem 08.07.2002 zum Handel im Regulierten Markt, sowie im Teilbereich des amtlichen Marktes mit weiteren Zulassungspflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Das Grundkapital der B betrug im Jahr 2012 4.223.655 EUR und war in 4.223.655 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.
Die B hat vertragliche und gesellschaftsrechtliche Beziehungen zur C Group, Inc. (im folgenden C Inc.). Bei dieser handelt es sich um eine führende internationale Versicherungsgesellschaft mit Sitz in New York. Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der B war die C1 GmbH (B PhG). Diese war nicht am B-Grundkapital beteiligt und hielt auch keine sonstigen Kapitalanteile an B. Alleingesellschafter der B PhG ist die C2 Corp. (C2). Die Komplementärin der Antragsgegnerin, die C3 mbH, ist ebenfalls eine 100%ige Tochter der C2. Die Antragsgegnerin wurde mit dem Ziel gegründet, im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für B-Aktien als Akquisitionsvehikel zu dienen. Sie hält außer den B-Aktien keine Aktien oder andere Beteiligungen und übt keine anderen Geschäftstätigkeiten aus außer der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf B (Seite 9 des Übertragsberichts). Wegen der Konzernstruktur im Einzelnen wird auf die Abbildung auf Seite 14 des Prüfberichts verwiesen.
Unternehmensgegenstand der B ist nach § 2 der Satzung der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung auf eigene Rechnung von Immobilien, Immobiliengesellschaften sowie von Finanzinstrumenten und ähnlichen Anlageinstrumenten, welche sich auf Immobilien beziehen, im In- und Ausland. Die Geschäftstätigkeit der B beschränkte sich auf Investitionen in ein diversifiziertes Immobilienportfolio in Asien, Europa und Nordamerika. Die Erträge wurden aus Co-Investments in Immobilien sowie aus Erträgen aus Immobilienfonds erwirtschaftet, wobei es sich bei beiden Investitionsarten ausschließlich um Minderheitsbeteiligungen handelte. Bei den Co-Investments hielt die B Anteile zwischen ca. 2 % und 22 %, bei den Immobilienfonds betragen die Anteile zwischen unter 3 % und unter 12 %.
Die B beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter, sondern hatte die operativen Tätigkeiten an externe Dienstleistungsunternehmen, welche teilweise auch zum C-Konzern gehören, übertragen.
Am 24.10.2008 hatte die B in einer ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass sie vorläufig keine neuen Investitionen mehr tätigen würde und aus dem vorhandenen Portfolio generiertes, überschüssiges Kapital an die Aktionäre zurückfließen sollte. Die Kapitalzusagen ("commitments") im Hinblick auf bestehende Investitionen sowie existierende Fonds, an denen die B beteiligt war, sollten und mussten aufgrund vertraglicher Bindungen noch weiter bedient werden. Die zum 30.6.2012 noch ausstehenden Investitionszusagen betrugen rund 66,9 Millionen Euro. In den letzten Jahren wurde keine Dividende an die B-Aktionäre ausgezahlt.
Am 24.04.2012 hatte die Geschäftsführung der B zunächst ein Aktienrückkaufprogramm für bis zu 10 % der sich im Umlauf befindlichen Aktien der Gesellschaft zu einem Preis von 14,- EUR je Aktie angeboten. Bereits am 30.04.2012 unterbreitete die Antragsgegnerin ihrerseits ein freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis von 17,- EUR je Aktie, welches sie sodann auf 18,25 EUR erhöhte. Am 22.07.2012 veröffentlichte die Antragsgegnerin, dass sie den Erwerbspreis für das laufende freiwillige Übernahmeangebot nochmals auf 19,75 EUR erhöhe, da sie zu diesem Preis einen Erwerb von B-Aktien durchgeführt habe. Im Sommer 2012 hielt die Antragsgegnerin ca. 93,79 % des B-Grundkapitals.
Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte die Antragsgegnerin der B mit, dass die Absicht bestehe mit der B eine Verschmelzung als übertragende Gesellschaft vorzunehmen und in diesem Zusammenhang die Minderheitsaktionäre der B gegen Barabfindung auszuschließen.
Zum Zweck der Durchführung der Verschmelzung hatte die Antragsgegnerin die D GmbH (D) mit de...