Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 174/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4379/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt:
Das gesamte Bauwerk … wird bzw. ist als Studentenwohnheim … zu nutzen.
Das Gesamtobjekt mit Ausnahme der nicht zum Wohnheim gehörigen Gebäudeteile (Gewerbeeinheiten und Garagenstellplätze Nr. 742 bis 798) wird für die Dauer von mindestens 10 Jahren an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet.
Der gewerbliche Zwischenmieter, hilfsweise der Verwalter der Gesamtanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, übernimmt zentral und ausschließlich die Einzelvermietung. …
Um die Gebrauchsüberlassung … an den begünstigten Personenkreis und die Gesamtfunktion der Anlage als Studentenwohnheim auf Dauer zu gewährleisten, ist zur Vermietung der einzelnen Einheiten die Zustimmung des Vewalters erforderlich.
Eine größere Anzahl von Wohnungen ist nicht an Studenten vermietet.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 18.2.1992:
Die WEG beauftragt den Verwalter gegen angemessene Vergütung gemäß Verwaltervertrag Ziffer VI 3 die jeweiligen Zwischen- und/oder Endmietverhältnisse zu erfassen und die Erfassung laufend fortzuschreiben.
Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter über Inhalt der Mietverträge bis 30.6.1992 Auskunft zu geben.
Der Verwalter wird ermächtigt, den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Mietverhältnisse notfalls unter Anwaltsbeauftragung gerichtlich durchzusetzen.
Die Antragsteller haben am 11.3.1992 u.a. beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 22.2.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 18.6.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der angefochtene Beschluß entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach der Teilungserklärung müsse die Wohnanlage an Studenten vermietet werden; tatsächlich werde aber eine große Zahl von Wohnungen anderweitig vermietet. Um dagegen vorgehen zu können, müsse zunächst in Erfahrung gebracht werden, welcher Eigentümer nicht an Studenten vermiete. Der Eigentümerbeschluß sei dazu geeignet.
Die Einwendungen der Antragsteller würden nicht durchgreifen. Unterstelle man, daß auch die Verwalterin an andere Personen vermiete, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses; gegebenenfalls müßten die Wohnungseigentümer auch gegen eine solche Vermietungspraxis der Verwalterin vorgehen. Das Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer und der Verwalterin entfalle nicht deshalb, weil letztere die Verwaltung mehrerer Mietverhältnisse übernommen habe. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigentümerbeschluß der Regelung in der Gemeinschaftsordnung entgegenstehen solle, nach der zur Vermietung einer Einheit die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, um die Gebrauchsüberlassung an den begünstigten Personenkreis und die Gesamtfunktion der Anlage als Studentenwohnheim auf Dauer zu gewährleisten. Unerheblich sei, ob die Wohnungseigentümer, die ihre Einheiten über einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet hätten, Namen und Beruf des jeweiligen Endmieters kennten und ob sie einen Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Personalien hätten. Es werde sich nämlich erst in einem etwaigen Auskunftsverfahren der Verwalterin gegen einen Wohnungseigentümer oder in dem sich daran anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren herausstellen, ob die Erteilung von Auskünften durch die Wohnungseigentümer möglich sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der angefochtene Eigentümerbeschluß ist nicht für ungültig zu erklären, da er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
a) Zwar kann der einzelne Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG seine im Sondereigentum stehende Wohnung im Grundsatz nach Belieben nutzen, doch sind dieser Nutzungsbefugnis Grenzen gesetzt durch das Gesetz (vgl. § 14 Nr. 1 WEG) und durch Rechte anderer Wohnungseigentümer. Solche Rechte werden vor allem auch durch Gebrauchsvereinbarungen nach § 15 Abs. 1 WEG und durch gebrauchsregelnde Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG begründet.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung, also aus einer Gebrauchsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG, daß die Nutzung der Eigentumswohnungen auf die Vermietung an einen gewerblichen ...