Normenkette

§ 15 Abs. 1, 2 WEG

 

Kommentar

1. Ist in einer Gemeinschaftsordnung geregelt, dass die Nutzung der Eigentumswohnungen auf die Vermietung an einen gewerblichen Zwischenmieter beschränkt ist und dass die gesamte Wohnanlage nur als Studentenwohnheim genutzt werden kann, können die Wohnungseigentümer, wenn diese Regelung von einigen Eigentümern nicht eingehalten wird, durch Mehrheitsbeschluss gültigerweise bestimmen, dass alle Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter über den Namen und den Beruf ihrer Mieter Auskunft zu erteilen. Ein solcher Beschluss verfolgt nach seinem Wortlaut und Sinn das Ziel, die Einhaltung dieser Zweckbestimmung in Zukunft zu gewährleisten (vgl. auch BayObLG vom 23. 10. 1991, 2 Z 91/91). Im vorliegenden Fall war auch die Vermietung der einzelnen Einheiten an die Zustimmung der Verwaltung geknüpft.

2. Werden bei einer solchen Wohnanlage, die als Studentenwohnheim genutzt wird, das gemeinschaftliche Eigentum und alle im Sondereigentum stehenden Wohnungen einheitlich an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet, gelten die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestehenden Zuständigkeiten ausnahmsweise auch für das Sondereigentum, da eine Trennung der beiden Bereiche nicht durchführbar ist (BayObLG, wie oben zitiert).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 2Z BR 77/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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