Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtig angebrachten Funkantenne

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 07.04.1986; Aktenzeichen 4 T 1706/85 Gr)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. April 1986 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 60 Wohnungen. Dem Antragsgegner gehört eine Wohnung im obersten, dem 4. Obergeschoß. Er ist Amateurfunker und hat an der Decke des Balkons seiner Wohnung eine Funkantenne angebracht. Diese besteht aus zwei dünnen stabförmigen Rohren, die in der Mitte in einer Anschlußdose befestigt sind. Die Antenne ist so angebracht, daß die beiden Rohre parallel zur Decke des Balkons, entlang der Außenfassade verlaufen. Die Antenne kann bis zu einem Abstand von 96 cm von der Hausfront ausgefahren werden. Die beiden Antennenarme sind insgesamt etwa 7 m lang.

Die Antragsteller verlangen die Beseitigung dieser Antenne. Das Amtsgericht hat den darauf gerichteten Antrag mit Beschluß vom 4.7.1985 abgewiesen. Um dem Eigentümer der benachbarten Wohnung den störungsfreien Betrieb seines Plattenspielers zu gewährleisten, hat das Amtsgericht den Antragsgegner jedoch verpflichtet, die Kosten für hierzu erforderliche Maßnahmen (Anschaffung von geschirmten Kabeln bzw. von Filtern) zu übernehmen. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom 7.4.1986 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Funkantenne zu beseitigen. Gegen diesen ihm am 18.4.1986 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 6.5.1986 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und geltend gemacht, die Beschwerdeschrift bereits am 30.4.1986 gegen 17.30 Uhr in Füssen zur Post gegeben zu haben.

II.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig.

Dem Antragsgegner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 43 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Das Verschulden eines Vertreters wird dem Beschwerdeführer zugerechnet (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

Der Antragsgegner hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.8.1986 beantragt, nachdem er mit Verfügung vom 5.8.1986 darauf hingewiesen worden war, daß sein Rechtsmittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag ist zulässig, einer Wiederholung des schon zuvor eingelegten Rechtsmittels bedurfte es nicht (Senatsbeschluß vom 15.4.1985 BReg. 2 Z 17/85; Jansen FGG 2. Aufl. § 22 RdNr. 24; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 236 Anm. 4).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Weder der Antragsgegner noch sein Verfahrensbevollmächtigter haben den verspäteten Eingang der weiteren Beschwerde verschuldet. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben eine eidesstattliche Versicherung ihrer Büroangestellten K. vorgelegt. Durch diese ist glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdeschrift am 30.4.1986 etwa um 17.00 Uhr in den Hauptbriefkasten des Postamts in … eingeworfen worden ist. Bei dieser Sachlage brauchte nicht damit gerechnet zu werden, daß die Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der Beschwerdefrist hier einlaufen würde.

B. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner habe die Funkantenne zu entfernen, weil er diese ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller angebracht habe. Das Anbringen der Antenne stelle eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar und bedürfe deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese sei im vorliegenden Fall nicht entbehrlich, weil die vorgenommene Veränderung für die Antragsteller einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil bedeute. Aus dem vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, daß die Funkantenne den Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtige. Da auf der östlichen Hausfront des Gebäudes, an der sich die Antenne befinde, keine Sonnenmarkisen oder andere, die Hausfront verändernden Gegenstände angebracht seien, falle die Funkantenne besonders auf. Die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage sei nicht nur geringfügig. Die Antragsteller bräuchten die bauliche Veränderung nicht zu dulden. Ein rechtsmißbräuchliches V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?