Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung einer Funkantenne

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Aktenzeichen 3 UR III 2/89)

LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 962/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 9. April 1990 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Sie haben jeweils von den in ihrem Sondereigentum stehenden Bodenräumen aus eine eigene Fernsehantenne, insgesamt also drei Stück, auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage angebracht. Darüber hinaus haben die Antragsgegner eine Funkantenne für den CB-Funk auf dem Dach installiert. Außerdem haben sie an dem Mast ihrer Fernsehantenne eine weitere Sprechfunkantenne für den CB-Funk montiert, die aus einem etwa fingerstarken Rohr besteht und ca. 4 m senkrecht über die Fernsehantenne hinausragt. Die zuletzt genannte Sprechfunkantenne ist an den am Haus befindlichen Blitzableiter angeschlossen. An die Wohnungseigentumsanlage ist ein weiteres Haus gleichen Ausmaßes angebaut. Auf diesem Anwesen befinden sich zwei Fernsehantennen.

In § 6 der Teilungserklärung ist bestimmt:

Bauliche Veränderungen

1. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; das gilt insbesondere für das Anbringen von Werbevorrichtungen, Schildern und Außenantennen, die Durchführung von Maßnahmen entsprechender Art auf dem Grundstück, den Balkonen und anderen Einrichtungen. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung ersetzt werden.

2. Im übrigen gilt § 22 WEG.

Die Antragsgegner haben beide Funkantennen ohne Zustimmung des Verwalters angebracht. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.2.1990 wurde ihr Antrag, die Errichtung einer Funksprechanlage auf dem Dach des Anwesens zu genehmigen, abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Beseitigung der an der Fernsehantenne der Antragsgegner angebrachten Sprechfunkantenne verlangt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 18.9.1989 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.4.1990 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Anbringen der Antenne an dem Mast der bereits installierten Fernsehantenne durch die Antragsgegner stelle zwar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG eine bauliche Veränderung dar, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich, weil der Gesamteindruck der Wohnanlage in nur unerheblicher Weise beeinträchtigt werde. Die Kammer habe einen Augenschein eingenommen. Dabei sei festgestellt worden, daß die Funkantenne, deren Beseitigung verlangt werde, zwar ca. 4 m über die Fernsehantennen hinausrage und deutlich sichtbar sei. Gegenüber dem optischen Eindruck, der von den übrigen Antennen auf den Dächern der Wohnanlage und des angebauten Nachbarhauses ausgehe, trete die umstrittene Funkantenne der Antragsgegner jedoch soweit zurück, daß nicht mehr von einer wesentlichen Beeinträchtigung des ästhetischen Gesamteindrucks durch diese Antenne gesprochen werden könne. Durch das Anbringen der Antenne sei auch nicht die Gefahr des Blitzeinschlags erhöht worden, weil sie, wie die Kammer festgestellt habe, an den am Haus befindlichen Blitzableiter angeschlossen sei. Zum Anbringen der Funkantenne sei auch nicht die Zustimmung des Verwalters nach § 6 der Teilungserklärung erforderlich gewesen. Danach genüge zwar für bauliche Veränderungen die Zustimmung des Verwalters. Eine solche sei aber wie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer entbehrlich, wenn wie hier die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG vorlägen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Anbringen der Funkantenne ist als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG anzusehen. Darunter ist nicht nur eine Veränderung vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen, wenn sie über eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung hinausgeht. Die Antragsgegner haben durch das Anbringen der Antenne das Erscheinungsbild der Wohnanlage umgestaltet. Diese Umgestaltung ist auf Dauer angelegt. Sie stellt sich deshalb als eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar (BayObLGZ 1989, 437/438; BayObLG ZMR 1987, 30 f.).

b) Die für diese bauliche Veränderung grundsätzlich erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG) ist...

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