Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.02.1989; Aktenzeichen 13 T 6767/88)

AG Nürnberg (Beschluss vom 24.06.1988)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Februar 1989 und der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nürnberg vom 24. Juni 1988 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in der notariell beglaubigten Urkunde vom 11./17. Mai 1988 … zugunsten der Beteiligten zu 2 bewilligte beschränkte persönliche Dienstbarkeit wie beantragt in das Grundbuch einzutragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gemeinsam Eigentümer dreier Grundstücke zu 12.919, 4.665 und 495 m². Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 11./17.5.1988 bewilligten und beantragten sie, an den genannten Grundstücken folgende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Beteiligte zu 2 einzutragen:

Die … Beteiligte zu 2 hat das ausschließliche Recht, auf den Grundstücken eine Mischanlage zur Herstellung bituminöser Straßenbaustoffe sowie eine Wiederaufbereitungsanlage für Baustoff mit den jeweils dazugehörigen technischen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben – bzw. durch Dritte betreiben zu lassen – und zwar bis zum 31.12.2001.

Die Dienstbarkeit verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange ein Vertrag mit der Beteiligten zu 2 über die Errichtung und den Betrieb einer Mischanlage zur Herstellung bituminöser Straßenbaustoffe bzw. einer Wiederaufbereitungsanlage für Baustoff auf den oben bezeichneten Grundstücken besteht. Eine Beendigung des Vertrages im Wege des Sonderkündigungsrechts nach § 57 a ZVG … läßt den Bestand der Dienstbarkeit unberührt und führt nicht zu deren Auflösung.

Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluß vom 24.6.1988 zurückgewiesen. Die Dienstbarkeit könne nicht eingetragen werden, da den Eigentümern der zu belastenden Grundstücke neben der Nutzung durch die Dienstbarkeitsberechtigte keinerlei wesentliche Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibe. Jede andere Benutzung der Grundstücke sei infolge der Dienstbarkeit ausgeschlossen; den Eigentümern blieben allenfalls Pacht- und Mieteinnahmen. Allem Anschein nach solle auch durch die üienstbarkeit eine mieter- oder pächterähnliche Stellung der Dienstbarkeitsberechtigten dinglich gesichert werden; dies sei nicht zulässig.

Das Landgericht hat die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit Beschluß vom 6.2.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Anweisung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wie beantragt in das Grundbuch einzutragen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Grundbuchamt habe die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Recht abgelehnt, denn die der Beteiligten zu 2 darin gewährte Benutzung der Grundstücke sei umfassend und schließe die Eigentümer praktisch von einer Nutzung aus.

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit der in §§ 1018, 1090 Abs. 1 BGB genannten ersten Fallgruppe sei dadurch gekennzeichnet, daß dem Berechtigten die Nutzung des belasteten Grundstücks in beschränktem, genau abgegrenztem Umfang und mit genau festgelegtem Inhalt zustehe. Umfang und Inhalt müßten zweifelsfrei bestimmt werden und für jedermann aus dem Grundbuch oder der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung erkennbar sein. An diesem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit fehle es hier, denn die Dienstbarkeit lasse die Beschränkung auf das Recht, das Grundstück in genau bestimmten einzelnen Beziehungen zu nützen, nicht erkennen. Aus ihrer Formulierung sei vielmehr zu entnehmen, daß die Beteiligte zu 2 das Recht haben solle, die Benutzungsmöglichkeit aller Grundstücke völlig auszuschöpfen. Eine derart umfassende Benutzung des belasteten Grundstücks, die jede andere Benutzung ausschließe, könne nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein; die Eintragung sei inhaltlich unzulässig.

Dem Einwand der Beteiligten zu 2, daß den Eigentümern die Nutzung eines Teils der Grundstücke und der darauf errichteten Gebäude tatsächlich und in wirtschaftlich sinnvoller Weise noch möglich sei, hält das Landgericht entgegen, aus den Unterlagen sei zu erkennen, daß die Beteiligte zu 2 einen großen Gewerbebetrieb praktisch unter vollständiger Ausnutzung der gesamten Grundstücksflächen errichte.

In einem solchen Fall müsse genau festliegen, wo der Gewerbebetrieb ausgeübt werden dürfe. Nicht zuletzt erfordere auch der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts, daß zumindest aus der Eintragungsbewilligung klar und eindeutig der Umfang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erkennbar sei, insbesondere insoweit, als den Eigentümern noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach § 1090 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunste...

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