Leitsatz (amtlich)
Lassen sich der Text der Eintragungsbewilligung und die Angaben im Aufteilungsplan hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts auch nicht durch Auslegung in Einklang bringen und verbleibt somit ein nicht ausräumbarer Widerspruch, ist ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 18.11.2004; Aktenzeichen 1 T 13036/04) |
AG München (Beschluss vom 17.06.2004; Aktenzeichen 484 UR II 516/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des LG München I vom 18.11.2004 und der Beschluss des AG München vom 17.6.2004 dahingehend abgeändert, dass auch der Gegenantrag abgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau und einem Anbau besteht. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 1 im Altbau; dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 2 im Anbau.
Vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) befindet sich ein Kfz-Stellplatz. Vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) liegen die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Stellplätze. Die Beteiligten streiten darüber, wem das Sondernutzungsrecht an dem vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) gelegenen Stellplatz zusteht.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist unter § 4 (Sondernutzungsrechte) u.a. Folgendes bestimmt:
Das alleinige und ausschließliche Recht der Nutzung steht zu:
1. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 - die Sondernutzung an den Kfz-Stellplätzen Nr. 1 und 2 vor dem Anbau, im beiliegenden Aufteilungsplan - blau schraffiert eingezeichnet.
2. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 2 - an dem Kfz-Stellplatz im Hof -, im beiliegenden Aufteilungsplan (Auszug) grün schraffiert eingezeichnet.
In dem im Grundbuch in Bezug genommenen Aufteilungsplan sind im Lageplan der Stellplatz vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) und der Stellplatz Nr. 1 vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) blau markiert; der Stellplatz Nr. 2 vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) ist grün markiert. Auf einem anderen Bl. dieses Aufteilungsplans sind die beiden Stellplätze vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) blau schraffiert.
Der Antragsgegner legte im Verfahren eine notariell beglaubigte Abschrift des Aufteilungsplans vor, der nach seiner Behauptung dem in seinem Besitz befindlichen Exemplar der Teilungserklärung beigeheftet ist. In diesem Aufteilungsplan ist der Stellplatz vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) grün schraffiert; die beiden Stellplätze vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) sind blau schraffiert.
Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, seine Fahrzeuge vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) abzustellen und festzustellen, dass für diesen Stellplatz ein dem Antragsteller gehörendes Sondernutzungsrecht besteht. Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller zu untersagen, seine Kraftfahrzeuge auf dem Stellplatz vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) abzustellen. Das AG hat mit Beschl. v. 17.6.2004 die Anträge des Antragstellers abgewiesen und auf den Gegenantrag hin den Antragsteller verpflichtet, es zu unterlassen, seine Kraftfahrzeuge vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) abzustellen. Das LG hat am 18.11.2004 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Sondernutzungsrecht vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) stehe dem Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (Anbau, somit dem Antragsgegner, zu.
Es bestehe zwar ein Widerspruch zwischen dem Text der Teilungserklärung und dem in der Grundakte befindlichen Lageplan. Der Widerspruch sei aber durch Auslegung ausräumbar. In dem in der Grundakte befindlichen Aufteilungsplan befinde sich nämlich ein weiteres Blatt, auf dem die beiden vor der Wohnung Nr. 2 (Anbau) befindlichen Stellplätze blau schraffiert seien. Bei der Erstellung des Lageplans seien die Farben vertauscht worden. Abzustellen sei auf den Text der Teilungserklärung und das Bl. des Aufteilungsplans, auf dem die beiden Stellplätze vor dem Anbau blau schraffiert seien. Die beiden Stellplätze vor der Wohnung Nr. 2 seien deshalb dem Antragsteller zugewiesen, während dem Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz vor der Wohnung des Antragstellers zustehe.
2. Die Entscheidung des LG ist nur im Ergebnis zum Teil zutreffend; insgesamt hält sie der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Anträge des Antragstellers und der Gegenantrag des Antragsgegners sind nicht begründet, weil ein Sondernutzungsrecht an dem strittigen Stellplatz vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) rechtswirksam nicht entstanden ist.
a) Inhalt der Grundbucheintragung sin...