Leitsatz (amtlich)
Das Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche ist hinreichend bestimmt und damit wirksam begründet, wenn in der im Grundbuch durch Bezugnahme eingetragenen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung auf einen beigefügten Lageplan verwiesen wird, der sich als Ablichtung des Katasterplans darstellt und in dem die Sondernutzungsfläche farblich angelegt ist, so dass ein Sachkundiger die Grenzen zwischen Sondernutzungsfläche und übrigem Gemeinschaftseigentum eindeutig feststellen kann.
Normenkette
WEG § 10
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen 4 T 5095/03) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR II 493/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 1.9.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Antragstellerin, Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage mit mehreren Baukörpern.
Die Bauträgerin (im Folgenden AH genannt) hatte im Jahr 1998 drei aneinandergrenzende Grundstücke erworben, auf denen jeweils zwei Doppelwohnhäuser mit mehreren Wohnungen stehen. Mit notarieller Urkunde vom 25.8.1998 vereinigte AH die drei Grundstücke zu einem einzigen und unterteilte das vereinigte Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum, und zwar in 90 Wohnungen, 104 Kellerräume und 4 Garagen.
Die durch Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs gewordene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in § 18 folgende Regelungen:
§ 18
Überdimensionaler Miteigentumsanteil
1. Der Grundstückseigentümer behält sich vor, auf demjenigen Teil des Grundstücks, welcher in der beiliegenden Lageplanskizze grün dargestellt ist, weitere Wohngebäude sowie eine Tiefgarage zu erstellen. Er behält sich deshalb bis zu Fertigstellung der vorerwähnten Bauvorhaben einen überdimensionalen Miteigentumsanteil von 2847,15/10.000 (ausschließlich die Aufteilungsplan Nr. 192) zurück. Bis zur Vollendung der Bauvorhaben wird der Grundstückseigentümer unwiderruflich ermächtigt und beauftragt, die Teilungserklärung in der Weise zu ergänzen, dass aus dem überdimensionalen Miteigentumsanteil für die vorgenannten Bauvorhaben Sondereigentumseinheiten gebildet und zusammen mit evtl. Sondernutzungsrechten ins Grundbuch eingetragen werden. Bis zur endgültigen Fertigstellung der Gebäude und der Tiefgarage obliegt die Grundstücksfläche, auf welcher die Gebäude und die Tiefgarage geplant sind, einem Sondernutzungsrecht des Eigentümers des überdimensionalen Grundstückanteiles. Die Lage ergibt sich aus dem beigefügten Plan.
2. Der Umfang der geplanten Gebäude und der Tiefgarage ist begrenzt durch die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans bzw. der Baugenehmigung.
Im Übrigen unterliegt die Gestaltung der beabsichtigten Gebäude und der Tiefgarage dem jeweiligen Eigentümer des überdimensionalen Grundstücksanteils gem. § 315 BGB, auch soweit diese von den vorliegenden Plänen abweichen sollten.
3. (...)
4. Wie bereits in dieser Urkunde erwähnt, beabsichtigt der Eigentümer, auf dem ferner in der beiliegenden Lageplanskizze grün gekennzeichneten Teil eine oder mehrere Wohnanlagen sowie oberirdische Kfz-Stellplätze und Tiefgaragen zu errichten, sofern dies von der Baubehörde genehmigt wird. Die grün gekennzeichnete Fläche wird als Sondernutzungsrecht dem Keller 102 zugewiesen.
5. (...)
6. Sofern Sondernutzungsflächen nicht benötigt werden, ist der Eigentümer berechtigt, darauf zu verzichten.
Bestandteil der Teilungserklärung, wie sie sich bei den Grundakten befindet, ist ein Lageplan, der eine Ablichtung des Katasterplans darstellt und auf dem außer den Zugangswegen zu den Häusern die Grundstücksflächen grün angelegt sind. Ferner sind bei den Grundakten Grundriss- und Aufrisspläne der bestehenden Häuser, aus denen sich Lage und Umfang des Wohnungs- und Teileigentums ergeben. Vor diesen in drei Bündeln gehefteten Plänen befindet sich jeweils ein Lageplan, auf dem durch grüne Umrandung das jeweilige Teilgrundstück bezeichnet wird, auf das sich die folgenden Pläne für die Wohnungs- und Teileigentumsräume beziehen. Am Ende jedes der Planbündel befindet sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde.
Nach Abspaltungen und mehreren Berichtigungen beträgt der überdimensionale Miteigentumsanteil nunmehr 2.100,39/10.000. In den notariellen Kaufverträgen erteilten die jeweiligen Käufer der AH die Vollmacht, auf den Sondernutzungsflächen die geplanten Baumaßnahmen durchzuführen und mit Teilen des Miteigentumsanteils Wohnungs- und Teileigentum an den neu errichteten Gebäuden und Tiefgaragen zu verbinden.
Die Antragsgegnerin erwarb 1999 von AH das Teileigentum am Keller 102, verbunden mit dem überdimensionalen Miteigentumsanteil und dem Sondernutzungsrecht an den grün angelegten Flächen des Grundstücks.
Im Zuge der Baumaßnahmen durch ...