Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 366/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14877/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren in allen Rechtszügen auf 7 500 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen im Beschluß des Landgerichts und im Beschluß des Amtsgerichts München vom 6. August 1999 werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehört eine Dachgeschoßwohnung; nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ist dieser Wohnung kein Kellerabteil zugeordnet. Der Antragsteller nahm bei Bezug der Wohnung gleichwohl ein Kellerabteil in Besitz. Zur Wohnung des Wohnungseigentümers N. gehört ein Kellerabteil. Der Bauträger erichtete jedoch an der im Aufteilungsplan für dieses Kellerabteil vorgesehenen Stelle einen Fahrradkeller. N. bemerkte erst Jahre später, daß für seine Wohnung ein Kellerabteil fehlte, u.a. deshalb, weil er seine Wohnung von Anfang an vermietet und sein Mieter ein Kellerabteil nicht beansprucht hatte. N. verlangte nunmehr vom Antragsteller die Herausgabe des von diesem beanspruchten Kellerabteils. Da sich der Antragsteller weigerte, plante die Eigentümergemeinschaft, in der Waschküche einen durch einen Bretterverschlag abgetrennten zusätzlichen Kellerraum zu errichten. Die Wohnungseigentümer faßten am 18.5.1996 einen entsprechenden Beschluß. Am 12.4.1997 genehmigten sie das zwischenzeitlich errichtete Kellerabteil. Auf den Antrag von N. wurden beide Eigentümerbeschlüsse mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 14.7.1998 für ungültig erklärt. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, daß es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche, ein zu vermietendes Kellerabteil auf einer Gemeinschaftsfläche zu errichten, die nach der Teilungserklärung für einen anderen Gebrauch bestimmt sei.
In der beschlußfähigen Eigentümerversammlung vom 24.4.1999 wurde der Beschluß gefaßt, das neu geschaffene Kellerabteil zu beseitigen. Den Antrag hatte N. gestellt, für den Antrag stimmte lediglich er selbst, gegen den Antrag stimmte niemand; außer N. enthielten sich alle Wohnungseigentümer der Stimme.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.8.1999 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 28.10.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der angefochtene Eigentümerbeschluß sei wirksam zustande gekommen. Die Eigentümerversammlung sei beschlußfähig gewesen. Das Abstimmungsergebnis errechne sich nach den gültigen abgegebenen Stimmen. Für die Annahme des Antrags genüge eine einzige abgegebene Ja-Stimme bei Stimmenthaltung aller übrigen Wohnungseigentümer.
Der Eigentümerbeschluß entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beseitigung des Kellerabteils habe nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, weil die Wiederherstellung des ursprünglichen, der Teilungserklärung entsprechenden Zustands keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 WEG sei. Der Eigentümerbeschluß sei die notwendige Folgerung daraus, daß das Amtsgericht am 14.7.1998 die Eigentümerbeschlüsse vom 18.5.1996 und 12.4.1997 für ungültig erklärt habe. Im Hinblick auf diesen Gerichtsbeschluß verstoße der jetzt angefochtene Eigentümerbeschluß auch nicht gegen das Schikaneverbot; es komme somit nicht darauf an, daß die Waschküche, in der das strittige Kellerabteil errichtet worden sei, von niemandem genutzt werde.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der angefochtene Eigentümerbeschluß entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Gemäß § 21 Abs. 3 und 4 WEG müssen Beschlüsse den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer entsprechen und – soweit solche nicht bestehen – dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist der jetzt angefochtene Eigentümerbeschluß die notwendige Folgerung daraus, daß das Amtsgericht die Eigentümerbeschlüsse vom 18.5.1996 und 12.4.1997 für ungültig erklärt hat.
Der angefochtene Eigentümerbeschluß, der die Beseitigung des neu geschaffenen Kellerabteils zum Inhalt hat, bedurfte nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Maßnahme stellt keine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar. Rechtsgrundlage ist nicht etwa, wie der Antragsteller meint, § 22 Abs. 1 WEG, sondern § 1004 Abs. 1 BGB (vgl...