Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach Rücknahme einer zur Fristwahrung eingelegten Rechtsbeschwerde

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 22.11.1999; Aktenzeichen 1 T 2904/99)

AG München (Entscheidung vom 22.01.1999; Aktenzeichen 483 UR II 445/98)

 

Tenor

I. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.1.1999 antragsgemäß den Eigentümerbeschluß vom 4.5.1998 zu Tagesordnungspunkt 8a (Sanierung der Garagenbeleuchtung) für ungültig erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.11.1999 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß am 15.12.1999 „vorsorglich und ausschließlich zur Fristwahrung” sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1.2.2000 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er das Rechtsbeschwerdeverfahren durchführen und das Rechtsmittel bis 18.2.2000 begründen werde. Dieser Schriftsatz wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 10.2.2000, bei Gericht eingegangen am 11.2.2000, stellten diese den Antrag, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.2.2000, per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen.

II.

Nach der Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist gemäß § 47 WEG von Amts wegen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, hat grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG WuM 1989, 469; 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250; 1997, 238; 1997, 373). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt; so kann es angemessen sein, von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und noch vor seiner Begründung zurückgenommen oder wenn die Gegenseite zum Verfahren nicht zugezogen wurde (vgl. BayObLG WE 1989, 32; 1997, 75; 1997, 373). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ursprünglich hat der Antragsteller zwar sein Rechtsmittel nur zur Fristwahrung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 1.2.2000, in dem er mitgeteilt hat, er werde das Rechtsbeschwerdeverfahren durchführen und das Rechtsmittel bis 18.2.2000 begründen, ist die Einschränkung jedoch hinfällig geworden. Auf diesen Schriftsatz hin wurde die Gegenseite zugezogen; diese hat mit Schriftsatz vom 10.2.2000 einen Sachantrag gestellt. Bei dieser Sachlage genügt die Zurücknahme des Rechtsmittels am 11.2.2000 nicht den Erfordernissen, um von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. T, L, Dr. D

 

Fundstellen

Haufe-Index 545639

ZMR 2000, 396

ZWE 2000, 217

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