Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
Wurde ein Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren am Verfahren über die Rechtsbeschwerde eines anderen Wohnungseigentümers förmlich beteiligt, so ist er an die durch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts eingetretene Rechtskraft der die Beschlussanfechtung ablehnenden Entscheidung auch dann gebunden, wenn ihm die Beschwerdeentscheidung erst nach ihrer Rechtskraft zugestellt wurde.
Normenkette
FGG § 16 Abs. 2; WEG § 45 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 08.07.2002; Aktenzeichen 1 T 5284/02) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 651/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 8. Juli 2002 wird verworfen.
II. Der Antragsteller zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.600 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsteller haben mehrere Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 gefasst wurden, angefochten. Das Amtsgericht hat die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 mit Beschluss vom 12.3.2002 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2002 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz vom 13.8.2002 wurde dem durch Rechtsanwälte vertretenen Antragsgegner zu 2 persönlich übersandt. Mit Beschluss vom 4.12.2002 hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 zurückgewiesen.
Der Beschluss des Landgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2 erst am 28.12.2002 zugestellt. Der Antragsteller zu 2 hat mit Schriftsatz vom 7.1.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses sowie die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten Nr. 10 und 11 beantragt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung des Landgerichts ist durch die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragstellers zu 1 rechtskräftig geworden. Sie ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch für den Antragsteller zu 2 bindend. Der Antragsteller zu 2 ist als Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2 WEG materiell Beteiligter und wurde durch den Senat durch Übersendung der Abschrift der Beschwerdeschrift auch formell beteiligt. Da durch die Übersendung der Beschwerdeschrift eine Frist nicht in Lauf gesetzt wurde, genügte nach § 16 Abs. 2 Satz 2 FGG eine einfache Bekanntmachung an den Antragsteller zu 2 persönlich. Eine Zustellung war zur Herbeiführung der formellen Beteiligung nicht erforderlich.
Da die Rechtskraft den Antragsteller zu 2 bindet, kommt es nicht darauf an, dass dem Antragsteller zu 2 der Beschluss des Landgerichts erst nach dem Beschluss des Senats förmlich zugestellt wurde.
2. Da die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller zu 2 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst (§ 47 Satz 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Demharter, Dr. Delius, Dr. M. Schmid
Fundstellen
Haufe-Index 941577 |
ZMR 2003, 589 |
ZfIR 2003, 658 |
WuM 2003, 532 |
ZWE 2003, 299 |
BTR 2003, 244 |