Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 27.12.1993; Aktenzeichen 4 T 1510/93) |
AG Kaufbeuren |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 war aufgrund Auflassung vom 26.7.1977 seit 3.11.1977 im Grundbuch als Mitberechtiger zu 1/4 eines unter der laufenden Nummer 5 gebuchten Fischereirechts mit folgendem Inhalt eingetragen:
- Fischereirecht in der Oberreutener Ach Flst. 1792, in der Unterreutener Ach Flst. 1509 und 727/12, in einem Teil des Doldener Baches Flst. 694/3 von der Fischereirechtsgrenze bis zur Einmündung in die Unterreutener Ach; im Mühlbach Flst. 158/2, 160/5. Gemarkung Eisenberg; im Alten Bach Flst. 158/3 (ganz) und 160/4 Gemarkung Eisenberg teilweise; sowie Flst. 28/5 Gemarkung Hopferau teilweise; in der Ach Flst. 167/2 Gemarkung Eisenberg teilweise; Flst. 1175/1 und 1223/1 Gemarkung Hopferau teilweise; im Mühlbach Flst. 66/9, 206/123 Gemarkung Hopferau; in der Ach Flst. 205/11, 267/13, 403/4 Gemarkung Hopferau; in der Hopfener Ach Flst. 298/2 Gemarkung Hopfen am See.
- Fischereirecht im Tannenmühlbach Flst. 707/4 Gmkg. Enzenstetten; im Tannenbach Flst. 646/2, 647/37 und 286/5 Gemarkung Enzenstetten; in der Ach Flst. 139/2 Gemarkung Eisenberg teilweise sowie Flst. 1218/1 Gemarkung Hopferau teilweise.
Mit notariellen Urkunden vom 15.11.1977 und 24.10.1980 teilten die Mitberechtigten das Fischereirecht auf und ließen dem Beteiligten zu 1 als Alleinberechtigtem einen Teil des Fischereirechts auf, der im Grundbuch gemäß Veränderungsnachweis Nr. 32 am 8.12.1980 unter der laufenden Nummer 1 mit folgendem Inhalt eingetragen wurde:
Fischereirecht im Tannenmühlbach Flst. 707/4 Gmkg. Enzenstetten; im Tannenbach Flst. 646/2, 647/37 und 286/5 Gmkg. Enzenstetten; in der Ach Flst. 139/2, 167/2 Gmkg. Eisenberg teilweise, sowie Flst. 1218/1 und 1223/1 Gmkg. Hopferau mit allen Nebenbächen; beginnt östlich der Ortschaft Bach und endet an der Westseite der Brücke Unterdill.
Mit notarieller Urkunde vom 18.7.1991 einigten sich die Beteiligten unter anderem darüber, daß „derjenige reale Teil dieses Fischereirechts, der sich auf den Schönen Bach bezieht, beginnend am Ursprung des Schönen Bachs und endigend an der Einmündung in der Ach” auf den Beteiligten zu 2 übergehen soll. Am 9.2.1993 anerkannten sie die Vermessung des aufgelassenen Teils des Fischereirechts mit folgendem Beschrieb:
Fischereirecht im Schönen Bach FlNr. 52/3, 132/2 und 139/3 Gemarkung Eisenberg; beginnt am Ursprung des Schönen Bachs und endet an der Einmündung in die Ach” (laut Veränderungsnachweis Nr. 89).
Den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch hat das Grundbuchamt am 27.5.1993 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27.12.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die aufgelassenen Fischereirechte an den drei Bachgrundstücken Flst. 52/3, 132/2 und 139/3 gehörten nach dem Grundbucheintrag nicht zu dem Fischereirecht des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 1 habe auch nicht dargetan, daß er sich mit den Eigentümern der Ufergrundstücke als den Gewässereigentümern über die Bestellung des Fischereirechts geeinigt habe; auch habe er nicht nachgewiesen, daß ihm das Fischereirecht sonst zustehe. Aufgrund des Eintrags im Grundbuch, das Fischereirecht bestehe auch an „allen Nebenbächen”, bestehe keine Rechtsvermutung dafür, daß dem Beteiligten zu 1 das Fischereirecht im Schönen Bach zustehe. Die Grundbucheintragung erfülle nicht die vorgeschriebenen Anforderungen, wonach der Inhalt des Fischereirechts sowie das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer einzutragen sei.
2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bei dem im Jahr 1980 für den Beteiligten zu 1 unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Fischereirecht handelt es sich ebenso wie bei dem Fischereirecht mit der laufenden Nummer 5, als dessen Mitberechtigter der Beteiligte zu 1 seit dem Jahr 1977 im Grundbuch eingetragen war, um ein selbständiges, frei veräußerliches und vererbliches Fischereirecht im Sinn von Art. 1 Abs.1, Art. 9 Abs.1 des Fischereigesetzes für Bayern (FiG) vom 15.8.1908 (BayRS 793-1-E). Für das selbständige Fischereirecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften; die für den Erwerb des Eigentums gelten den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (Art. 9 Abs.1, 2 FiG).
Das selbständige Fischereirecht erhält ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll (Art. 14 Abs.2 FiG). § 20 GBO ist entsprechend anwendbar (Art. 14 Abs.4 FiG). Für die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts, das sog. Fischereigrundbuch, enthält die aufgrund der Ermächtigung in Art. 14 Abs.6 FiG erlassene Bekanntmachung über die Eintragung der Fischereirechte in das Grundbuch vom 15....