Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Auslegung eines Testaments ist durch den Wortsinn keine Grenze gesetzt. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt jedoch voraus, daß der Erklärende mit den Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2084

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Beschluss vom 26.09.1996; Aktenzeichen 3 T 187/96)

AG Bamberg (Aktenzeichen VI 758/91)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg zum 26. September 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftwert des Beschwerdeverfahrens auf 19.000 DM festgesetzt wird.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 19.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der 1991 im Alter von 63 Jahren verstorbene Erblasser hatte mit seiner Ehefrau, die 1990 vorverstorben war, am 12.10.1989 ein eigenhändig geschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem bestimmt war:

  1. Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
  2. Sollten wir gleichzeitig versterben, setzen wir unsere beiden Enkelkinder (die Beteiligten zu 2 und 3) als Erben ein.
  3. Wir nehmen die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen hiermit gegenseitig an. Sie können also grundsätzlich nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Der Überlebende von uns ist jedoch nach Ableben des Erstverstorbenen von uns berechtigt, über sein Vermögen und persönlichen Gegenstände frei zu verfügen.
  4. Nach dem Ableben beider Erblasser soll, falls niemand die Wohnung nutzen will, alles zwischen Tochter und Enkelkindern einvernehmlich geteilt werden.

Weitere letztwillige Verfügungen sind nicht vorhanden.

Die Eheleute hatten ein Kind, die Beteiligte zu 1, und zwei Enkelkinder (die Beteiligten zu 2 und 3).

Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 3 als Miterben zu je 1/2 nach dem Erblasser ausweisen sollte. Mit Beschluß vom 9.8.1996 lehnte das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag ab, weil nach dem Tod des Erblassers gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wies das Landgericht am 26.9.1996 zurück. Hiergegen richtet sich ihre weitere Beschwerde. Die Beteiligten zu 1 und 3 haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die im Testament vom 12.10.1989 verfügte Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens auslegungsfähig und -bedürftig ist. Dies ist eine Rechtsfrage und kann durch das Gericht der weiteren Beschwerde nachgeprüft werden (BayObLGZ 1996, 243/246).

Das Landgericht hat die Auslegungsfähigkeit daher zu Recht bejaht.

b) Die Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB) obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BayObLGZ 1991, 173/176 und 1996, 165/170). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist nicht zu beanstanden.

aa) Nach Auffassung des Landgerichts können neben dem Fall des zeitgleichen Sterbens auch die weiteren vom Sprachgebrauch erfaßten Fallgestaltungen wie der Tod beider Ehegatten durch dasselbe Ereignis oder innerhalb einer kurzen Zeitspanne unter der im Testament verwendeten Formulierung verstanden werden. Der vorliegende Fall, daß die Eheleute in einem zeitlichen Abstand von fast 1 1/2 Jahren starben, sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedoch nicht mehr erfaßt.

bb) Das Landgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, daß die Eheleute die Formulierung „Sollten wir gleichzeitig versterben” nicht entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch verwendet haben. Diese Auffassung hat das Landgericht insbesondere darauf gestützt, daß die Eheleute in Nr. 4 des gemeinschaftlichen Testaments dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich das Recht vorbehalten hätten, nach dem Tod des Erstversterbenden frei über den Nachlaß zu verfügen. Auch sei in Nr. 5 des gemeinschaftlichen Testaments bestimmt, daß zwischen der Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2 und 3 alles einvernehmlich geteilt werden solle. Diese Anordnung spreche gegen den von der Rechtsbeschwerdeführerin behaupteten Willen der Eheleute, daß sie der Beteiligten zu 1, ihrer Tochter, in keinem Fall etwas zukommen lassen wollten.

cc) Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zwar ist der Auslegung durch den Wortsinn keine Grenze gesetzt (BGHZ 86, 41/46; BayObLG FamRZ 1996, 1037). Ein Abweichen vom Wortsinn setzt jedoch voraus, daß der Erklärende mit den Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249; BayObLG aaO). Bei gemeinsamen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament ist zusätzlich zu prüfen, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des andern Teils entsprochen hat (BGHZ 112, ...

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