Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestattungsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretungsmacht ist aber bezüglich Schenkungen des Betreuers in Vertretung des Betreuten eingeschränkt. Diese sind grundsätzlich nichtig (§ 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1804 Satz 1 BGB), selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Normenkette
BGB § 1908i Abs. 2 S. 1, § 1804 S. 1
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 29.02.1996; Aktenzeichen 4 T 152/96) |
AG Kempten (Beschluss vom 04.01.1996; Aktenzeichen XVII 148/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 29. Februar 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kempten – Zweigstelle Sonthofen – vom 4. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen wird.
Tatbestand
I.
Am 20.12.1995 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen einen Betreuer für den Aufgabenkreis Übergabe von Immobilien.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.12.1995 übertrug die Betroffene, vertreten durch ihren Betreuer, ihren Grundbesitz „unentgeltlich und schenkungsweise unter Anrechnung auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Erwerber” auf ihre beiden Töchter. Die Betroffene behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgegenstand vor. Nutzungen sowie private und öffentliche Lasten verblieben bei ihr. Nach dem Vertrag sind die Erwerber nicht berechtigt, den überlassenen Vertragsbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen schriftliche Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall des Verstoßes gegen das vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot und für den Fall, daß der Erwerber in Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz beantragt wird, hat sich die Betroffene das Recht vorbehalten, den gesamten überlassenen Vertragsbesitz ohne Gegenleistung zurückzufordern. In dem Vertrag beauftragte und bevollmächtigte der Betreuer den amtierenden Notar, die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu beantragen, entgegenzunehmen und dem anderen Vertragsteil mitzuteilen.
Unter Hinweis auf diese Bestimmung beantragte der Notar am 27.12.1995 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags. Mit Beschluß vom 4.1.1996 lehnte das Amtsgericht (Rechtspfleger) die Genehmigung ab, weil ein Betreuer als Vertreter des Betreuten keine Schenkungen machen könne, eine solche Schenkung also nichtig sei.
Gegen diesen Beschluß legte der Notar Beschwerde ein. Das Landgericht verwarf diese mit Beschluß vom 29.2.1996 mit der Begründung als unzulässig, allein der Betroffenen stehe gegen die Ablehnung der Genehmigung ein Beschwerderecht zu. Es lasse sich jedoch weder der Beschwerde des Notars noch den Umständen entnehmen, daß die Beschwerde im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die im Namen der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde des Notars, mit der er weiterhin die Erteilung der Genehmigung erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht vom Notar eingelegt, da dieser für die Betroffene beim Amtsgericht um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nachgesucht hatte (§ 29 Abs.1 Satz 3 FGG). Die Betroffene ist beschwerdeberechtigt, weil der Notar schon die Erstbeschwerde für sie eingelegt hatte und diese vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde (vgl. BayObLGZ 1993, 253/255).
Das Rechtsmittel führt zur Zurückweisung der Erstbeschwerde als unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen.
Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß gegen die Ablehnung einer zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein Beschwerderecht nicht dem Betreuer, sondern dem Betreuten selbst zusteht; denn im Sinn des § 20 Abs.1 FGG in seinen Rechten (hier dem Recht über sein Eigentum am Grundbesitz zu verfügen) beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt ist lediglich der Betreute selbst (BayObLGZ 1969, 15/16; Jansen FGG 2.Aufl. Rn.33, Keidel/Kahl FGG 13.Aufl. Rn.58, je zu § 20).
Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Landgerichts, die vom Notar eingelegte Beschwerde lasse nicht erkennen, ob sie namens der Betroffenen erhoben worden ist. Im Überlassungsvertrag vom 23.12.1995 (Nr. XV) hat die Betreute, gesetzlich vertreten durch ihren Betreuer, den Urkundsnotar bevollmächtigt und beauftragt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Grundstücksüberlassungsvertrags zu beantragen, entgegenzunehmen und dem anderen Vertragsteil mitzuteilen. Der Notar hat in Ausführung dieses Auftrags beim Amtsgericht um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Genehmigung versagt. Der Notar hat, um sein ursprüngliches Ziel weiterzuverfolgen, gegen die Versagung der Genehmigung Beschwerde eingelegt. Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres davon auszugehen, daß das Rechtsmittel...