Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderungen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 660/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 14732/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. März 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht dahin abgeändert, daß der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht ab 7.2.1992 und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 8 600 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Geschäftswertbeschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 8000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die vor etwa zehn Jahren von einer Bauherrengemeinschaft errichtet worden war. Von einem der Bauherren, einer Bauträgerfirma, erwarben die Antragsgegner als Miteigentümer gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.2.1983 eine Wohnung, die im Mai 1983 von ihnen bezogen wurde. Damals wurde für die Antragsgegner im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Erst am 21.1.1987 vereinbarten die Miteigentümer des Grundstücks die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG. Der Begründungsvertrag mit Gemeinschaftsordnung (GO) wurde am 20.10.1987 im Grundbuch eingetragen; die Antragsgegner wurden am 1.7.1988 als Miteigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.

Auch schon vor der Begründung von Wohnungseigentum hatten die Miteigentümer oder Bauherren einen Verwalter bestellt und jährlich eine Eigentümerversammlung abgehalten, auf der jeweils eine Jahresabrechnung und ein Wirtschaftsplan beschlossen wurden. Die Antragsgegner bezahlten weder Vorschüsse auf das „Wohngeld” gemäß den Wirtschaftsplänen noch die sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Beträge.

Die Verwalterin teilte den Antragsgegnern jährlich den Rückstand an Wohngeldern seit 1985 mit. Die Zahlungsaufforderung vom 11.4.1991 weist bis April 1991 eine offene Wohngeldschuld von 34 317,46 DM aus. Nachdem die Antragsgegner am 8.5.1991 eine Teilzahlung von 10 000 DM geleistet hatten, haben die Antragsteller gegen die Antragsgegner am 29.7.1991 je einen Vollstreckungsbefehl über 24 842,46 DM erwirkt. Nach Einlegung des Einspruchs haben die Antragsgegner während des Verfahrens vor dem Amtsgericht weitere Teilzahlungen geleistet, nämlich 5 416,44 DM am 8.8.1991, 2 220 DM am 29.8.1991, 938,42 DM am 8.11.1991 und 2 220 DM am 5.12.1991.

Nachdem die Antragsteller in Höhe dieser Zahlungen die Hauptsache für erledigt erklärt und den Antrag in Höhe von 9 523,13 DM (Wohngeld für 1985 und 1986) zurückgenommen hatten, war vor dem Amtsgericht noch das Wohngeld für 1987 in Höhe von 5 534,65 DM nebst 12 % bzw. 13,5 % Zinsen hieraus sowie 12 % Zinsen aus den im Lauf des Verfahrens beglichenen Forderungen streitig.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.6.1992 den Antragstellern die 5 534,65 DM nebst Zinsen sowie die übrigen Zinsen gemäß Antrag zugesprochen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.3.1993 die Zinsen aus den bezahlten Beträgen etwas ermäßigt, sonst aber die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der Begründung, der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987 (5 534,65 DM zu ihren Lasten) sei nichtig und Zinsen seien wegen einer Stundungsvereinbarung mit der Verwalterin nicht angefallen, wenden sich die Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts. Außerdem halten sie den vom Landgericht festgesetzten Geschäftswert für zu hoch.

II.

Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unbegründet; beim Geschäftswert führt es zu einer geringen Herabsetzung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner schuldeten nach § 16 Abs. 2 WEG den sich aus der Jahresabrechnung für 1987 ergebenden Betrag von 5 534,65 DM. Diese Forderung sei durch den Genehmigungsbeschluß in der Eigentümerversammlung am 3.12.1988 fällig geworden. Der Eigentümerbeschluß sei nicht für ungültig erklärt worden; er sei aber auch nicht nichtig. Zwar sei die Teilungserklärung erst am 20.10.1987 ins Grundbuch eingetragen worden. Erst damit habe sich der Übergang von der Bauherrengemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft vollzogen. Erst ab diesem Zeitpunkt seien die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes anwendbar. Das führe aber nicht dazu, daß der Genehmigungsbeschluß zur Abrechnung, die das gesamte Jahr 1987 umfasse, nichtig sei. Immerhin beziehe sich die Abrechnung für einige Monate auf eine eingetragene Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch seien die Antragsgegner bei Beschlußfassung Wohnungseigentümer gewesen. Ein anerkannter Nichtigkeitsgrund für den Eigentümerbeschluß sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die Eigentümerversammlung für die Genehmigung der Jahresabrechnung nicht absolut unzuständig gewesen, auch wenn sie te...

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