Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Erstherstellungsmaßnahmen sowie Nachteil durch Veränderungsbaumaßnahme und durch Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 18.03.1999; Aktenzeichen 1 T 10166/98)

AG München (Entscheidung vom 18.05.1998; Aktenzeichen 482 UR II 663/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 18. März 1999 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnblocks bestehenden Wohnanlage, die über einen gemeinschaftlichen Zugangsweg verfügt.

Den Antragsgegnern gehört eine im Erdgeschoß des einen Hauses gelegene Wohnung, der ein Gartenanteil als Sondernutzungsfläche zugeordnet ist. Diese liegt an der Ecke zwischen der Straße und dem Zugangsweg zur Wohnanlage. Im Aufteilungsplan ist eine Sichtbetonmauer von 1,80 m Höhe eingezeichnet, die an der Außengrenze der Sondernutzungsfläche parallel zur Straße und parallel zum Zugangsweg jeweils ein Stück verläuft, die Sondernutzungsfläche an diesen beiden Seiten aber nicht insgesamt abschirmt. Die Sichtbetonmauer ist nie errichtet worden. Parallel zum Zugangsweg befand sich innerhalb der Sondernutzungsfläche allerdings eine Betonmauer, die die Sondernutzungsfläche in zwei Teile trennte. Diese Betonmauer beseitigten die Antragsgegner.

Die Antragsgegner errichteten im Jahr 1997 entlang der Außengrenze der Sondernutzungsfläche einen 1,80 m hohen Sichtschutz aus Holz, der zur Straße hin aus dichten Holzflechtelementen und zum Zugangsweg und zur benachbarten Sondernutzungsfläche hin aus Scherengitterelementen besteht. An der Oberseite dieses hölzernen Sichtschutzes wurden an mehreren Stellen pergolaartige Balkenkonstruktionen angebracht. An der Außenseite des Sichtschutzes wurden Kletterpflanzen zur Begrünung gesetzt.

Der Antragsteller hat die Beseitigung der Holzkonstruktion verlangt. Das Amtsgericht hat am 18.5.1998 die Antragsgegner verpflichtet, die Sichtschutzwand insoweit zu beseitigen, als sie parallel zur Straße verläuft; im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.3.1999 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Antragsgegner verpflichtet werden, die gesamte entlang der Außengrenzen ihres Sondernutzungsbereichs angebrachte hölzerne Sichtschutz- und Pergolakonstruktion zu entfernen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner seien verpflichtet, den gesamten Sichtschutzzaun zu beseitigen, da der optische Gesamteindruck der Anlage durch diesen nachteilig verändert werde. Die massive und wuchtige Konstruktion stelle einen Fremdkörper dar, der zur Straße hin völlig undurchdringlich, an den Seiten zwar etwas lichter, aber immer noch auffallend sei. Es entstehe der Eindruck einer hölzernen Wand, die den ganzen Sondernutzungsbereich der Antragsgegner einfasse. Durch die als eine Art „Dach” angebrachten massiven Holzbalken werde dieser Eindruck noch verstärkt. Die Holzkonstruktion stehe in einem optisch nachteiligen Kontrast zur terrassenförmig angebrachten Fassade, die ausschließlich aus Mauerwerk und Betonelementen bestehe. Auch wenn die Holzwände in einigen Jahren durch Kletterpflanzen begrünt und damit zumindest während der Vegetationsperiode weniger auffällig sein sollten, werde nach wie vor der Eindruck einer Umfassungswand und nicht einer natürlichen Begrenzung der Sondernutzungsfläche durch Hecken und Sträucher erweckt. Zudem bleibe die Holzkonstruktion außerhalb der Vegetationszeit sichtbar.

Auf die Frage, ob die Sichtschutzwand öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, komme es somit nicht an. Unerheblich sei auch, ob im Aufteilungsplan eine 1,80 m hohe Einfassungsmauer aus Beton vorgesehen sei. Für die Frage, ob ein Nachteil vorliege, komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht darauf an, was in Plänen stehe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verpflichtung der Antragsgegner, den von ihnen errichteten Sichtschutzzaun als unzulässige bauliche Veränderung zu entfernen.

a) Keine baulichen Veränderungen im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sind Maßnahmen, durch die ein dem Aufteilungsplan oder den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen entsprechender Zustand erstmalig hergestellt wird (vgl. BayObLG WE 1997, 76; St...

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