Leitsatz (redaktionell)
Eine durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß der wohnungseigentümer vorgenommene Änderung der Gemeinschaftsordnung, die eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und Hausordnungsvorschriften enthält, ist wirksam, nicht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 02.11.1999; Aktenzeichen 6 T 5019/97) |
AG Starnberg (Beschluss vom 05.08.1997; Aktenzeichen I UR II 18/97) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 2. November 1999 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner zur Tragung der Kosten für den Rückbau der von ihm vorgenommenen Umbaumaßnahmen zu verpflichten, wird als unzulässig abgewiesen.
- Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer auf einem Hanggrundstück gelegenen Anlage, die aus 12 Terrassenbungalows besteht. Jeweils vier Bungalows sind so hintereinander angeordnet, daß sie eine Häuserzeile bilden, in der das jeweils obere Gebäude sich teilweise über dem jeweils darunterliegenden Gebäude befindet. Der in der Teilungserklärung vom 6.2.1962 als C 1 bezeichnete Bungalow der Antragsteller liegt am unteren Ende einer Häuserzeile, der des Antragsgegners (C 3) in derselben Zeile von unten gesehen an dritter Stelle, er befindet sich teilweise über dem an das Haus der Antragsteller angrenzenden Bungalow C 2 und teilweise unter dem höchstgelegenen Bungalow C 4.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (Abschnitt B der Teilungserklärung) sind für jedes Wohnungseigentum Sondernutzungsrechte an Gartenflächen begründet. Änderungen an der äußeren Gestalt und Farbe der Hauseinheit einschließlich Loggien, Terrassen und Balkonen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümer (Abschnitt B I Nr. 4 der Teilungserklärung). Alle Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums trägt jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (Abschnitt B I Nr. 7).
Im Jahr 1996 begann der Antragsgegner, in einem von seiner Terrasse abgehenden, unter der Terrasse des Bungalows C4 liegenden Kellerraum den Fußboden tiefer zu legen und ein vorhandenes Fenster in der Wand zwischen dem Kellerraum und seinem Heizungskeller durch Herausbrechen des Mauerwerks bis zum Boden zu erweitern. Das Landratsamt verfügte die Einstellung der Bauarbeiten wegen Fehlens der erforderlichen Baugenehmigung.
Im September 1996 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, alle Umbauarbeiten an seinem Bungalow zu unterlassen, soweit dadurch das Gemeinschaftseigentum verletzt wird, insbesondere es zu unterlassen, die Hauswand seines Bungalows zu durchbrechen.
Am 6.3.1997 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der zehn Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten waren. Ferner nahmen die Eigentümer dreier Bungalows, die an derselben Privatstraße liegen, daran teil. Zum Tagesordnungspunkt “Neufassung der Gemeinschaftsordnung” stimmten die Anwesenden über den mit der Einladung übersandten Entwurf einer Gemeinschaftsordnung (im folgenden: GO) ab, die nach ihrem Eingangssatz von den Wohnungseigentümern und den Eigentümern der drei Bungalows als rechtlich bindend betrachtet und der Teilungserklärung beigelegt werden sollte; bei Abweichungen von der Teilungserklärung sollten die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung gelten. In Nr. 1 3 bis 1.5 GO wurde bestimmt, daß die Kosten gewisser, im Einzelnen näher bezeichneter Instandhaltungsarbeiten von den Wohnungseigentümern der jeweils betroffenen Häuserzeilen oder von den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen seien. Nr. 1.6 GO betrifft bauliche Veränderungen und lautet:
Beabsichtigte bauliche Veränderungen sind … vorher der Hausverwaltung mitzuteilen. Die Ausführung einer zulässigen, behördlich genehmigten baulichen Veränderung ist von der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Eigentümer abhängig. Der Antragsteller kann der Hausverwaltung die Zustimmung von mindestens 10 Eigentümern schriftlich vorlegen oder
…
In Nr. 1.7 GO wurden alle bisher durchgeführten baulichen Veränderungen mit Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsordnung als zulässig anerkannt. In Nr. 2 GO wurden ergänzend zur Teilungserklärung Regelungen über die Reinigung und Benutzung der Privatstraße sowie der Treppenaufgänge, die Behandlung von Abfällen, das Anleinen von Hunden und die Gestaltung der Gartenanlagen getroffen. Der Versammlungsniederschrift zufolge stimmten neun der anwesenden Wohnungseigentümer für und einer gegen die neue Gemeinschaftsordnung; zwei nichtanwesende Wohnungseigentümer hätten schriftlich ihr Ei...